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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Anfechtbarkeit: Schuldner muss seine Zahlungsunfähigkeit kennen

    | Die Zahlungsunfähigkeit stellt nur ein Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners i. S. d. § 133 Abs. 1 InsO dar, wenn er seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat. |

     

    Hält der Schuldner eine Forderung, die die Zahlungsunfähigkeit begründet, aus Rechtsgründen für nicht durchsetzbar oder nicht fällig, steht dies nach dem BGH (24.2.22, IX ZR 250/20, Abruf-Nr. 228041) einer Kenntnis entgegen, sofern bei einer Gesamtwürdigung der Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend naheliegt. Nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungspflichten sind nur zu berücksichtigen, wenn sie durchsetzbar sind und der Gläubiger die Leistung der Zeit nach verlangen kann (§ 271 Abs. 1 BGB). Zudem muss eine Gläubigerhandlung feststehen, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt.

     

    MERKE | Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können ‒ weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt ‒ meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei Rechtsbegriffe, wie die Zahlungsunfähigkeit, betroffen sind, muss deren Kenntnis außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden. Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass die tatsächlichen Umstände bekannt sind, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 93 | ID 48284419