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  • 09.02.2017 · Fachbeitrag · Gläubigerausschuss

    Einsatz im Gläubigerausschuss kann sich lohnen

    | Den Gläubigerausschussmitgliedern steht gemäß § 73 Abs. 1 InsO, § 18 Abs. 1 InsVV ein Anspruch auf Vergütung und auf Auslagenersatz zu, auf den ein entsprechender Vorschuss zu gewähren ist. |