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  • · Fachbeitrag · Forderungsanmeldung

    Versteckte Teilanmeldung und ihre Folgen

    Der Eintrag in die Tabelle bewirkt lediglich die positive Feststellung des Anspruchs in angemeldeter Höhe; eine negative Feststellung jenseits der Anmeldung folgt daraus nicht (BGH 19.1.12, IX ZR 4/11, Abruf-Nr. 120804).

    Sachverhalt

    Die Schuldnerin führte bei der beklagten Bank ein Girokonto mit einem zuletzt erreichten negativen Saldo von 4.844,28 EUR. Der Überziehungskredit war nicht gekündigt. Nachdem die Schuldnerin Insolvenzantrag gestellt hatte, das Verfahren eröffnet und die Klägerin zur Verwalterin bestellt wurde, meldete die Gläubigerin die Forderung zur Insolvenztabelle an. Sie wurde entsprechend festgestellt. Im letzten Monat vor der Insolvenzeröffnung hat die Gläubigerin zwei Gutschriften auf dem Konto über 240 und 1500 EUR mit eigenen Forderungen verrechnet. Diese verlangt die Klägerin nun heraus. AG und LG haben die Gläubigerin verurteilt.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskehr der dem Girokonto der Schuldnerin gutgeschriebenen Beträge in Höhe von 1.739,99 EUR gemäß § 667 BGB aufgrund des zwischen der Schuldnerin und der beklagten Bank zustande gekommenen Girovertrags. Die Verrechnung der Gutschriften mit den Gegenforderungen durch die Beklagte war gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO von Gesetzes wegen unwirksam. Auch wenn diese Regelung nur von „Aufrechnung“ spricht, findet sie auch auf Verrechnungen im Bankkontokorrent Anwendung.