Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kreditvertrag

    Negativzinsen, Verwahrentgelte und daraus erwachsende Rückforderungsansprüche

    | Von Juni 2014 bis Juli 2022 mussten Geschäftsbanken im Euroraum Zinsen zahlen, wenn sie Gelder bei der Europäischen Zentralbank (EZB) parkten. Viele Banken und Sparkassen gaben diese Kosten an ihre Kunden weiter und verlangten Verwahrentgelte (Negativzinsen), die in der Regel ab einem bestimmten Freibetrag fällig wurden. Eine Reihe von Gerichten hat diese Praxis für zulässig gehalten. Der BGH hat dem nun widersprochen und die Berechnung von Negativzinsen weitgehend für unzulässig erklärt. Für den Rechtsdienstleister und die betroffenen Kunden stellt sich nun die Frage, ob, wie und in welchen Fallkonstellationen die Negativzinsen ggf. zurückgefordert werden können. |

    Die Streitfrage

    Die Kläger ‒ drei Verbraucherschutzverbände ‒ wandten sich in vier Verfahren gegen die Praxis von Banken und Sparkassen, die im Zeitraum von 2020 bis 2022 von Verbrauchern Entgelte für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten erhoben hatten. Sie hielten die dazu verwandten Vertragsklauseln für unwirksam, da sie die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten (§ 307 BGB). Sie nahmen die Kreditinstitute jeweils darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern zu verwenden. Darüber hinaus verlangen die Kläger als Folgenbeseitigung die Rückzahlung der auf der Grundlage der Verwahrentgeltklauseln vereinnahmten Entgelte an die betroffenen Verbraucher.

     

    Die Instanzgerichte habe die Klagen mit der Begründung abgewiesen, mit den Klauseln werde eine von den Kreditinstituten erbrachte Hauptleistung aus dem Girovertrag bzw. aus dem Vertrag über Tagesgeld- oder Sparkonten bepreist, sodass die Klauseln keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterlägen. Es handele sich um ein Entgelt für die Verpflichtung der Institute, das Sparguthaben sicher zu verwahren und den Kunden zurückzugewähren.