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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Die abgelehnte nachträgliche Qualifizierung

    | Als Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle kommt (nur) die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG in Betracht. |

     

    So kann es manchmal gehen: Eine Forderung wird aus ihrem grundsätzlichen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchsgrund zur Insolvenztabelle angemeldet. Im weiteren Zeitverlauf stellt sich aber heraus, dass die Forderung (auch) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet werden kann. Das führt dazu, dass die Restschuldbefreiung sich nach § 302 InsO nicht auf diese Forderung erstreckt, wenn die Anmeldung (auch) aus diesem Rechtsgrund erfolgt ist. Im Fall des BGH (16.7.20, IX ZB 14/19, Abruf-Nr. 217155) wurde die nachträgliche Anmeldung und Eintragung in die Insolvenztabelle aber abgelehnt. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hielt der BGH ebenso wie die zugelassene Rechtsbeschwerde schon für unzulässig.

     

    MERKE | Lehnt es der Rechtspfleger ab, die Insolvenztabelle zu berichtigen oder zu ergänzen, ist die Entscheidung des Insolvenzrichters über eine dagegen eingelegte Erinnerung nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 164 ZPO analog anfechtbar. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine Berichtigung erfolgt ist oder abgelehnt wurde und ob die Rechtsbehelfsbelehrung richtig ist.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 163 | ID 46833972