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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberwechsel

    Wenn der Schuldner den neuen Arbeitgeber nicht mitteilt

    | Insolvenzgläubiger sind darauf angewiesen, dass der Insolvenzverwalter zur Masse alle realisierbaren Ansprüche einzieht. Probleme kann dies bereiten, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase den Arbeitgeber wechselt ‒ wie in einem Fall des LG Leipzig. |

     

    Sachverhalt

    Über das Vermögen des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Er war zu diesem Zeitpunkt bei der Firma A angestellt und erzielte hieraus Einkommen aus abhängiger Beschäftigung. Zugleich führte er bei der beklagten Bank ein P-Konto, auf das (auch) die nicht vom Insolvenzbeschlag erfassten Lohnteile eingingen. Die pfändbaren Anteile führte der Arbeitgeber an den klagenden Insolvenzverwalter ab. Weil der Schuldner über wechselndes Arbeitseinkommen verfügte, beantragte er beim AG die Bestimmung des sog. Sockel- und Mehrbetrags aus dem erzielten und pfändbaren Arbeitseinkommen. Das AG hat diesem Antrag entsprochen. Als Arbeitgeber des Schuldners ist im Beschluss die Firma A und die Beklagte als Drittschuldnerin genannt. Anschließend begründete der Schuldner im Februar 2018 ein neues Arbeitsverhältnis bei Firma B. Einen neuen Antrag zur Bestimmung des sog. Sockel- und Mehrbetrags aus dem erzielten unpfändbaren Arbeitseinkommen mit Rücksicht auf den Arbeitgeberwechsel stellte der Schuldner zunächst nicht.

     

    Firma B zahlte an den Insolvenzverwalter das vom Pfändungsbeschlag erfasste Einkommen aus und den Restbetrag auf das P-Konto des Schuldners bei der Beklagten. Von Februar 2018 bis März 2020 gingen so monatlich schwankende Zahlungen auf dem P-Konto des Schuldners ein. Der Grundbetrag (Sockelbetrag) betrug zunächst monatlich 1.133,80 EUR und wurde mit Wirkung ab Juli 2019 auf monatlich 1.178,59 EUR angehoben. Der Schuldner war bzw. ist keinen Personen unterhaltspflichtig. Unter dem 28.5.20 beschloss das AG auf Antrag des Schuldners, dass der sog. Sockel- und Mehrbetrag aus dem erzielten unpfändbaren Arbeitseinkommen in Bezug auf seinen neuen Arbeitgeber zu bestimmen ist. Der Insolvenzverwalter verlangt von der Beklagten nun, die Beträge zu zahlen, die monatlich den Grundbetrag (Sockelbetrag) überstiegen haben.