· Anfechtungsrecht
Anfechtbare Übertragung von Grundbesitz

Gerät eine natürliche Person in eine (absehbare) finanzielle Krise, ist die Versuchung hoch, das eigene Vermögen möglichst umfänglich anfechtungsfrei und insolvenzsicher an Dritte zu übertragen. Als Dritte kommen insbesondere nahestehende Personen in Betracht, da der Schuldner auf diese Weise nicht mehr Eigentümer bzw. Rechtsinhaber ist, ihm die Nutzung der übertragenen Gegenstände, Forderungen und des Rechts oder der Immobilien verbleibt. Der BGH zeigt in einer aktuellen Entscheidung auf, dass der Gläubiger das nicht immer hinnehmen muss.
Sachverhalt
Unter dem Gesichtspunkt der Gläubigeranfechtung begehren die Klägerinnen von den Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in deren jeweilige Miteigentumsanteile an zwei Hausgrundstücken. Hilfsweise verlangen sie Wertersatz.
Die Klägerinnen sind Inhaber fälliger titulierter Forderungen gegen S., die Mutter der Beklagten zu 1 und Schwiegermutter des Beklagten zu 2 (nachfolgend: Schuldnerin). Die Forderungen beruhen auf Bürgschaften, welche die Schuldnerin als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH zweier Gesellschaften zur Sicherung von Forderungen aus Leasinggeschäften bis Anfang 2009 übernahm. Die Gesellschaften stellten zunächst die Begleichung der besicherten Forderungen und sodann ihre Geschäftstätigkeit ein. Die (Haupt-)Forderung der Klägerin zu 1 gegen die Schuldnerin beträgt 1.763.654,78 EUR, die der Klägerin zu 2 beläuft sich auf 666.370,26 EUR.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 31.10.16 veräußerte die Schuldnerin ein an Dritte vermietetes Hausgrundstück an die Beklagten zu jeweils hälftigem Miteigentum. Im Grundbuch eingetragen waren Grundschulden über insgesamt 700.000 DM und 120.000 EUR sowie eine Zwangssicherungshypothek i. H. v. 35.000 EUR, die nach dem Kaufvertrag auf Kosten der Schuldnerin zu löschen waren. Der Kaufpreis betrug 650.000 EUR bei lastenfreiem Erwerb. Die Beklagten wurden am 28.3.17 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.6.17 veräußerte die Schuldnerin ein weiteres mit selbst genutztem Wohnhaus bebautes Grundstück an die Beklagte zu 1. Im Grundbuch eingetragen waren zwei Grundschulden über 363.550,26 EUR und 250.000 EUR, die nach dem Kaufvertrag auf Kosten der Schuldnerin zu löschen waren. Der Kaufpreis betrug 600.000 EUR bei lastenfreiem Erwerb. Am 20.7.17 wurde eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten zu 1 eingetragen. Am 28.7.17 übertrug die Beklagte zu 1 einen hälftigen Miteigentumsanteil an den Beklagten zu 2 gegen Übernahme der hälftigen (neuen) dinglichen Belastung und als ehebedingte Zuwendung. Der Eigentumsübergang auf die Beklagten (mit Zwischenerwerb der Beklagten zu 1) wurde am 9.3.18 im Grundbuch eingetragen.
Entscheidungsgründe
Hatte die Gläubigeranfechtung in den Vorinstanzen noch keinen Erfolg, sah der BGH die Rechtslage i. S. d. Gläubiger abweichend, hob die Vorinstanzen auf und verwies die Sache zurück.
Leitsatz: BGH 6.3.25, IX ZR 209/23 |
(Abruf-Nr. 247680) |
Die Übertragung des Grundstückseigentums ist nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbar. Die Beklagten können sich nicht auf § 3 Abs. 2 AnfG berufen, sofern die Schuldnerin bereits das Grundgeschäft mit Benachteiligungsvorsatz abgeschlossen hat und die Beklagten hiervon Kenntnis hatten. Unter diesen Voraussetzungen können Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewähren oder ermöglichen, auch außerhalb der Vierjahresfrist des § 3 Abs. 2 AnfG angefochten werden (BGH 25.3.21, IX ZR 70/20).
Gemäß § 3 Abs. 1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner innerhalb der maßgeblichen Frist mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Kenntnis des anderen Teils wird vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 3 Abs. 1 S. 2 AnfG).
PRAXISTIPP — Der für die subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG darlegungs- und beweisbelastete Gläubiger hat demnach zwei Möglichkeiten, die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nachzuweisen. Er kann den Vollbeweis führen oder sich mit der Darlegung und dem Nachweis des Vermutungstatbestands des § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG begnügen. Greift lediglich die gesetzliche Vermutung, steht dem Anfechtungsgegner der Beweis des Gegenteils offen (§ 292 ZPO). Die Rechtslage entspricht damit der im Rahmen einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO (vgl. BGH 6.5.21, IX ZR 72/20 zu § 133 Abs. 1 InsO). |
Der Vermutungstatbestand des § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG setzt voraus, dass der Anfechtungsgegner um die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die benachteiligende Wirkung der Rechtshandlung wusste.
PRAXISTIPP — Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO). Die Zahlungsunfähigkeit kann durch Aufstellung eines Liquiditätsstatus nachgewiesen werden. Die Aufstellung eines solchen ist entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. |
Gemäß § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Erforderlich ist danach eine in die Zukunft gerichtete Prognose, in welche die gesamte Finanzlage des Schuldners bis zur Fälligkeit aller im Prognosezeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten einzubeziehen ist. Der vorhandenen Liquidität und den Einnahmen, die bis zum Ende des Prognosezeitraums zu erwarten sind, müssen die Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden, die bereits fällig sind oder bis zum Ende des Prognosezeitraums voraussichtlich fällig werden. Anders als im Fall der Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO) wird die Annahme der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht durch eine gesetzliche Vermutung erleichtert.
Dem Anfechtungsgegner, der die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nicht näher kennt, fehlt regelmäßig das Wissen für die zur Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erforderliche Prognose. Ihm fehlen i. d. R. auch die zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit anhand eines Liquiditätsstatus erforderlichen Kenntnisse. Auch wenn der Anfechtungsgegner eine nahestehende Person i. S. d. § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist, obliegt es der nach § 286 ZPO freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter, ob dieser Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hat und welches Gewicht dabei der Stellung als nahestehende Person i. S. d. § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO zukommt. Fehlt es an Kenntnissen im vorstehenden Sinne, vermag nur die vom Anfechtungsgegner erkannte Zahlungseinstellung des Schuldners (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) den Vermutungstatbestand des § 3 Abs. 1 S. 2 AnfG auszufüllen.
Zahlungseinstellung ist das nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Entscheidend ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen.
Diesen Grundsätzen haben die bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen nach dem BGH nicht genügt. Seine diesbezüglichen Ausführungen zeigen, in welche Richtung der Gläubiger argumentieren und vortragen muss:
- Auf einem Grundbesitz war bereits eine Zwangssicherungshypothek eingetragen. Dies ist nicht nur ein Indiz für „beengte finanzielle Verhältnisse“, wie das OLG meint, sondern ein Indiz für eine Zahlungseinstellung. Die Beklagten kannten den notariellen Kaufvertrag vom 31.10.16, dem als (valutierende) Belastung u. a. eine Zwangssicherungshypothek über 35.000 EUR zu entnehmen war. Bei zutreffender rechtlicher Bewertung dieses Umstands ergab sich für die Beklagten zweifelsfrei, dass es einen entsprechenden (vorläufig) vollstreckbaren Schuldtitel geben musste und der Titelgläubiger aus dem Titel vollstreckt hatte. Damit war die titulierte Forderung bei der Prüfung der Zahlungseinstellung der Schuldnerin zu berücksichtigen.
- Da es auf die Schlüsse ankommt, die aus der Nichtbegleichung der Forderung zu ziehen sind, ist es allenfalls von untergeordneter Bedeutung, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gegenüber der Zwangsversteigerung oder -verwaltung das mildere Mittel ist. Dass der Titelgläubiger noch größeren Vollstreckungsdruck hätte entfalten können, heißt nicht, dass die Annahme einer Zahlungseinstellung ausscheidet. Auch der Umstand, dass der Titelgläubiger mit der Befriedigung seiner Forderung aus dem zu zahlenden Kaufpreis rechnen durfte, steht der Annahme einer einmal eingetretenen Zahlungseinstellung nicht entgegen. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkte im Grundsatz fort und konnte nur dadurch beseitigt werden, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen im Allgemeinen wiederaufnahm.
- Die Art und Weise der angefochtenen Rechtshandlung kann für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechen. Zu Vermögensverschiebungen, die zur Benachteiligung der Gläubigergesamtheit vorgenommen werden, kann es bereits im Vorfeld zu einer wirtschaftlichen Krise kommen. Deshalb muss das Gericht neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners auch die Umstände in seine Würdigung einbeziehen, unter denen die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen worden ist. Zu diesen Umständen zählen etwa die Gewährung einer inkongruenten Deckung, die Bewirkung einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung und die Übertragung von Vermögensgegenständen an nahestehende Dritte. Äußere Umstände sind neben der Stellung der Erwerber als nahestehende Personen insbesondere die Nichtzahlung der vereinbarten Kaufpreise und eine – auch unter Berücksichtigung der vereinbarten Kaufpreise – erhebliche Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung.
- Die Anfechtungsgegner waren im Rahmen einer sekundären Darlegungslast nach dem BGH auch dazu gehalten, näher zur Zahlung der in den notariellen Verträgen vereinbarten Kaufpreise vorzutragen. Zwar mussten die Kaufpreiszahlungen nicht belegt, sehr wohl aber dazu vorgetragen werden. Daran fehlte es. An der sekundären Darlegungs- und Beweislast der Anfechtungsgegner ist nach dem BGH nicht zu zweifeln, wenn die tatsächliche Zahlung bestritten wird.
PRAXISTIPP — Die Informationsmöglichkeiten des Gläubigers, der nach dem AnfG vorgeht, sind ungleich schlechter als die des Insolvenzverwalters. Der Verwalter verfügt regelmäßig über Geschäftsunterlagen des Schuldners und kann von diesem Auskunft und Mitwirkung verlangen (§ 97 InsO). Der anfechtende Gläubiger kann im Rahmen von Vollstreckungsversuchen gegen den Schuldner an Informationen gelangen. Andere Informationsmöglichkeiten hat er regelmäßig nicht. Unter Berücksichtigung dessen kommt eine sekundäre Darlegungslast des Anfechtungsgegners im Hinblick auf die (Un-)Entgeltlichkeit des angefochtenen Erwerbsvorgangs auch im Rahmen der Gläubigeranfechtung in Betracht.
- Greifbare Anhaltspunkte für eine auch als Indiz für den Benachteiligungsvorsatz erhebliche verschleierte Schenkung liegen vor, wenn die äußeren Umstände eine (teilweise) Unentgeltlichkeit nach der Lebenserfahrung als möglich erscheinen lassen. Das kommt bei der Übertragung von Vermögensgegenständen an nahestehende Personen in der wirtschaftlichen Krise des (späteren) Schuldners in Betracht.
- Hier sprachen der Vermögensverfall der Schuldnerin und die Übertragung an nahestehende Personen, d. h. außerhalb des freien Marktes, für eine solche Annahme, da dies darauf hindeutet, dass es nicht um eine möglichst wirtschaftliche Verwertung des Grundeigentums ging, sondern um den Verbleib der Hausgrundstücke in der Familie. In einer solchen Lage bestehen nach der Lebenserfahrung für den BGH greifbare Anhaltspunkte für eine Unentgeltlichkeit.
MERKE — Dem steht, wenn es sich um Geschäfte unter Verwandten handelt, nicht entgegen, dass nach der Urkundenlage ein Entgelt geschuldet ist. Gerade bei Verträgen zwischen nahestehenden Personen besteht die Gefahr, dass sie bloße Scheingeschäfte darstellen, um Gegenstände vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen.
- Eine Differenz zwischen vereinbarten Kaufpreisen und dem tatsächlichen Wert der Grundstücke ist ein Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und demgemäß auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz. Über diese Differenz muss Beweis erhoben werden, wenn sie substanziell bestritten wird. Anderenfalls sind sie als wahr zu unterstellen und in die Abwägung mit einzubeziehen.
PRAXISTIPP — Sollten die Anfechtungsgegner behaupten, es sei wegen der familiären Bindung ein niedrigerer Preis vereinbart worden, spricht dies nach dem BGH gerade für deren Benachteiligungsvorsatz. Es spricht nicht gegen, sondern gerade für die subjektiven Voraussetzungen, wenn bei angespannter Vermögenslage des Schuldners Vermögensgegenstände unter Wert an nahestehende Personen übertragen werden.
- Für den Benachteiligungsvorsatz spricht weiterhin, wenn die übertragenen Grundstücke gerade das restliche Vermögen der Schuldnerin repräsentierten.
Relevanz für die Praxis
Es kommt für die Anfechtung insgesamt sehr auf alle Aspekte des Einzelfalls an. Der anfechtende Gläubiger muss alle Indizien zusammentragen, die für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis der Anfechtungsgegner hiervon sprechen.
Mit dem BGH kann dabei auch auf die Lebenserfahrung abgestellt werden und das Näheverhältnis des Schuldners zu den Anfechtungsgegnern in den Fokus gerückt werden. Auf dieser Grundlage kann dann die sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Anfechtungsgegner bemüht werden. Die Entscheidung des BGH zeigt, dass man hier die Flinte nicht zu früh ins Korn werfen soll.