· Fachbeitrag · Mahnkosten im B2B
Mehrfache Verzugspauschale bei Forderungsmehrheit
| Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, nach § 288 Abs. 5 BGB einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 EUR. Für die Praxis stellt sich die Frage, ob die Mahnpauschale für jede einzelne Forderung mehrfach oder nur einmal anfällt und ob dabei von Relevanz ist, ob diese Forderungen einzeln oder gemeinsam geltend gemacht werden. Mit einer solchen Situation hat sich das LG Darmstadt jüngst auseinandergesetzt. |
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt vom Beklagten vor dem Hintergrund vergangener Näheverhältnisse rückständige Mietzahlungen für eine Gewerbeimmobilie. Der beklagte Mieter war mit der Tochter der Geschäftsführerin der Klägerin verlobt. Der Beklagte mietete dann Kanzleiräume von der Klägerin für eine monatliche Miete von 700 EUR zzgl. USt., insgesamt 833 EUR. Nachdem sich Mieter und Tochter getrennt hatten, nutze der Mieter die Räume nicht mehr und zahlte von November 2022 bis Oktober 2023 keine Miete, worauf das Mietverhältnis im November 2023 fristlos und hilfsweise fristgemäß gekündigt wurde. Der Beklagte macht gegenüber der Mietforderung geltend, es habe sich um ein Scheingeschäft gehandelt, während die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die vorherigen Mietzahlungen auch als Betriebsausgabe in seiner Steuererklärung abgegeben. Neben der rückständigen Miete verlangt die Klägerin die Mahnpauschale von 40 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB für jede der rückständigen 12 Monatsmieten, mithin insgesamt 480 EUR.
Entscheidungsgründe
Das LG hat nicht nur den Anspruch auf rückständige Miete, sondern auch den aus § 288 Abs. 5 BGB für jeden einzelnen Monat der rückständigen Miete für berechtigt erachtet (LG Darmstadt 14.3.25, 19 O 271/23, Abruf-Nr. 248593).
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