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  • · Fachbeitrag · Anfechtung

    So einfach ist ein Anfechtungsgrund nicht zu begründen

    Zahlt der Schuldner auf eine relativ geringfügige Forderung erst aufgrund mehrerer Mahnungen nach über einem Jahr zwei Raten und tilgt die Forderung nicht vollständig, kann das Tatgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Gläubiger allein hieraus nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste (BGH 30.4.15, IX ZR 149/14, Abruf-Nr. 177989).

     

    Sachverhalt

    Trotz einer Mahnung beglich der Schuldner eine Rechnung über ca. 1.200 EUR nicht. Darauf übergab die Gläubigerin den Vorgang einem Inkassounternehmen. Trotz eines von der Krankenkasse gestellten Insolvenzantrags zahlte der Schuldner an das Inkassounternehmen danach zweimal 500 EUR, bevor er dann einen Eigenantrag stellte. Der Anfechtung der Zahlungen hat das Inkassounternehmen widersprochen. War es damit vor dem AG noch nicht erfolgreich, wurde die Anfechtungsklage im Berufungsverfahren von dem LG abgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Anfechtung beruht ‒ wie nun inzwischen an der Tagesordnung ‒ auf § 133 InsO wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung. Die entscheidende Frage fokussierte sich darauf, ob die Gläubigerin die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte, wobei sie sich die Kenntnis des Inkassounternehmens zurechnen lassen muss. Der BGH hat die Frage mit dem LG verneint und gibt insoweit wichtige Argumentationshilfen, um Anfechtungen abzuwehren. Dabei ist darauf zu achten, dass immer alle Voraussetzungen des § 133 InsO vollständig geprüft werden.