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  • · Fachbeitrag · Online-Mahnantrag

    Barcode-Verfahren: Das müssen Sie beachten

    von Dipl.-Rpfl. Uwe Salten, Hagen

    | Mit dem Online-Mahnantrag können seit 2007 die Daten eines Mahnbescheidsantrags schrittweise via Internet eingegeben werden. Anschließend kann der Antrag entweder online mithilfe des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) übertragen werden, oder er kann auf weißem Papier ‒ als sog. Barcode-Mahnbescheidsantrag ‒ ausgedruckt werden. Mitte 2015 kam als zusätzliche Funktionalität die Download-Möglichkeit der Antragsdaten hinzu. Seit Ende 2015 können nun auch alle formalisierten Folgeanträge als Barcodeanträge erstellt und heruntergeladen werden. Wie dies funktioniert und wann es sinnvoll ist ‒ darüber herrscht oft Unsicherheit. Der Beitrag beantwortet daher die wichtigsten Fragen. |

    1. Für welche Anträge gilt das Barcode-Verfahren?

    Neben dem eigentlichen Mahnbescheidsantrag können Sie auch die formalisierten Folgeanträge über das EGVP ausdrucken oder die Datensätze ‒ mit Ausnahme des Widerspruchs ‒ zum späteren Versand mit geeigneter Software herunterladen:

     

    • Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids (nach Nichtzustellungsnachricht zum Mahnbescheid),
    • Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids (nach Zustellungsnachricht zum Mahnbescheid),
    • Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids (nach Nichtzustellungsnachricht zum Vollstreckungsbescheid) und
    • Widerspruch gegen den Mahnbescheid durch den Antragsgegner bzw. seinen Prozessbevollmächtigten (nach Zustellung des Mahnbescheids).

     

    Für den Widerspruch ist es ‒ da entsprechende Vorschriften für die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs hier (noch) fehlen ‒ ausschließlich möglich, diesen als Barcodeerklärung auszudrucken, handschriftlich zu unterschreiben und postalisch zu versenden.

    2. Wie ist der Online-Mahnantrag zu nutzen?

    Der Online-Mahnantrag ist leicht zu bedienen. Gehen Sie dazu einfach auf www.online-mahnantrag.de. Auf der Begrüßungsseite wählen Sie dann aus einer Liste das Bundesland aus, in dem Sie einen Mahnbescheidsantrag stellen wollen. Wollen Sie keinen Mahnbescheidsantrag, sondern einen Folgeantrag stellen, bietet das Menü oben rechts die entsprechende Auswahlmöglichkeit.

     

    Im Rahmen der Antragsarten werden Sie durch verschiedene Eingabemasken geführt. Tragen Sie dort die notwendigen Angaben ein. Sie gelangen dann zu einer Datenübersicht, in der Sie alle Antragsbereiche nachbearbeiten bzw. korrigieren können. Sind die Daten in der Datenübersicht korrekt und vollständig, wählen Sie auf der Auswahlseite die Form der Antragsabsendung aus, also

    • Ausdrucken als Barcodeantrag/-erklärung zum späteren Postversand,
    • Signieren und direktes online Versenden über das EGVP oder
    • EDA-Download zum späteren elektronischen Versand mit einem Drittpro-gramm.

     

    Wirksam wird der Antrag ‒ unabhängig von der Form, in der er versandt wird ‒ allerdings erst, wenn er beim zuständigen Mahngericht eingeht.

     

    Beim Barcodeausdruck kommt erschwerend hinzu, dass die Druckqualität so gut sein muss, dass das Mahngericht den Barcode auch lesen (= decodieren) kann. Unsaubere Ausdrucke, Spardruck oder Fettdruck oder auch der Versand per Fax können dazu führen, dass hier Probleme entstehen.

     

    PRAXISHINWEIS | Beachten Sie unbedingt die folgenden Hinweise zum Ausdruck. Sonst kann sich die Bearbeitung des Antrags verzögern, oder der Antrag wird beanstandet bzw. sogar kostenpflichtig zurückgewiesen (§ 691, § 690 Abs. 3 ZPO). Erst der beim Gericht fehlerfrei lesbare Antrag (Barcode) kann z. B. gemäß § 204 Abs. 1 BGB i. V. m. § 167 ZPO auch den drohenden Verjährungseintritt bei einer Forderung hemmen.

     

    Checkliste / Barcode-Mahnverfahren ‒ Die 17 wichtigsten Regeln beim Ausdruck

    • 1. Das Deckblatt muss unterschrieben und zusammen mit den Klarschriftseiten (Kontrollausdruck) und der oder den Barcodeseiten eingesandt werden. Die Seitenanzahl steht bei jedem Antrag oben rechts.
    • 2. Die auf jeder Seite rechts oben angegebene Nummer (z.B. 001 BARC0003 123456 AB1CDE3) muss auf allen Seiten identisch sein. Der Antrag darf nur aus der oben angegebenen Gesamtseitenzahl bestehen. Verzichten Sie auf unnötige Anlagen (Rechnungskopien o. Ä.). Ausnahme: Bei PKH-Anträgen können zusätzliche Erklärungen und Anlagen sinnvoll sein.
    • 3. Es ist unzulässig, Text oder Barcode manuell inhaltlich zu ergänzen, zu verändern oder zu streichen; bei erforderlichen Änderungen müssen die Daten neu eingegeben und ausgedruckt werden.
    • 4. Benutzen Sie ausschließlich weißes Standard-Druck/Kopier-Papier der Größe DIN A4 mit der Flächenmasse 80g/qm (DIN 6730). Verwenden Sie also kein Umweltpapier.
    • 5. Verwenden Sie am besten nur den Adobe Reader ab Version 6.0 aufwärts (Download-Link auf Begrüßungsseite).
    • 6. Die Druckauflösung soll mindestens 300 dpi betragen.
    • 7. Benutzen Sie eine Druckereinstellung mit normaler Druckqualität (kein Eco-, Entwurf- oder Optimaldruck).
    • 8. Achten Sie auf einen Ausdruck in 100 Prozent Größe (keine automatische Seitenanpassung einstellen).
    • 9. Verwenden Sie keinen beidseitigen (Duplex-)Druck.
    • 10. Verbinden Sie nach dem Ausdruck die Einzelseiten fest miteinander (Heften/Klammern), aber achten Sie darauf, dass die Barcodes nicht durch das Klammern beschädigt werden.
    • 11. Vermeiden Sie Knicke oder Falze des ausgedruckten Barcodes bei Kuvertierung o. Ä. (ideal: DIN A4-Versand).
    • 12. Senden Sie immer nur ein Exemplar des Antrags an das zuständige Mahngericht; reichen Sie keine zusätzlichen Durchschriften des Antrags ein.
    • 13. Verwenden Sie schwarze Druckerfarbe, andere Farben sind in der Regel nicht maschinell lesbar.
    • 14. Die Druckoption „Farbe schwarz ausgeben“ im Acrobat-Druckmenü darf nicht gewählt sein, da es ansonsten häufig ein schwarzes Punktraster rings um die Barcodes gibt, die die Lesbarkeit des Antrags zerstören.
    • 15. Vermeiden Sie nach dem Ausdruck ein Verwischen der Druckfarbe.
    • 16. Ist eine Druckseite fehlerhaft gedruckt, verschmutzt oder nicht lesbar, drucken Sie den gesamten Antrag erneut aus.
    • 17. Übermitteln Sie den Antrag grundsätzlich nicht per Fax. Dadurch kommt es in der Regel zu einem technisch bedingten Qualitätsverlust; der Antrag ist danach häufig nicht mehr maschinell lesbar.
     

    Sämtliche Sende- und Druckoptionen des Online-Mahnantrags stehen zurzeit allen Antragstellern und Prozessbevollmächtigten alternativ zur Verfügung.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2016 | Seite 53 | ID 43892123