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  • · Fachbeitrag · Zustellung

    Wer Fristen wahren muss, muss sich sputen

    | Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen. |

     

    Soll durch die Zustellung des Mahnbescheids oder der Klage nach § 204 BGB eine Verjährungsfrist gewahrt werden, muss im Sinne des § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt werden, wenn der Antrag oder die Klage zwar noch vor Eintritt der Verjährung eingereicht wurde, die Zustellung aber zuvor nicht mehr gelingt. Der BGH (10.12.19, II ZR 281/18, Abruf-Nr. 213788) bestätigt seine Rechtsprechung, dass der Gerichtskostenvorschuss zwar nicht mit der Einreichung gezahlt werden muss, aber auf eine Anforderung sofort reagiert werden muss.

     

    PRAXISTIPP | Nach der Rechtsprechung ist Folgendes zu beachten:

     

    • Spätestens nach sechs Wochen muss die Partei bei Gericht nachfragen, wenn keine Anforderung des Vorschusses erfolgt ist, es sei denn, es wurde PKH beantragt, alle Unterlagen vorgelegt und mit der Gewährung kann gerechnet werden.
    • Auf die Anforderung ist der Gerichtskostenvorschuss binnen einer Woche zu zahlen. Unter Berücksichtigung von Zeiten für Posteingang, Prüfen und Weiterleiten, Vereinnahmen und Weiterleiten des Vorschusses wird ein Gesamtzeitraum für die organisatorische Abwicklung von zwei Wochen noch als „demnächst“ angesehen.
     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 164 | ID 46833973