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  • 12.06.2026 · Fachbeitrag · Zustellung

    Vereinfachte Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen

    Aufgrund der Einführung des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zum 1.7.22, wonach eine Ersatzzustellung auch in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person erfolgen kann, kann nicht an dem strengen Erfordernis des nicht fernliegenden Antreffens des Empfängers in dem Geschäftsraum festgehalten werden. Denn in einem solchen Fall ist dort – genauso wie in der Wohnung – eine Ersatzzustellung möglich.