· Fachbeitrag · Zustellung
Geänderte Postlaufzeiten beachten
| Im Forderungsmanagement sind vielfach Fristen zu beachten. Dies gilt für die Ausübung von Gestaltungsrechten ebenso wie im Kontext gerichtlicher Verfahren zur Titulierung und Vollstreckung, einschließlich der Rechtsmittel. Die Kommunikation per Post ist ‒ trotz aller elektronischer Möglichkeiten ‒ noch nicht aus dem Alltag verschwunden. Das OLG Frankfurt (18.9.25, 6 UF 176/25, Abruf-Nr. 250558 ) musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen, welche Postlaufzeiten noch erwartet werden dürfen, um eine Frist zu wahren. |
Sachverhalt
Das OLG Frankfurt hat eine Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert. Bei einem Fristablauf am Montag wurde die Beschwerde am Samstag zur Post gegeben. Tatsächlich ist das Rechtsmittel aber erst am Dienstag und damit nach Fristablauf eingegangen.
Relevanz für die Praxis
Das OLG Frankfurt zeigt, dass man nicht mehr von einer Postzustellung am Folgetag ausgehen kann.
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