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  • · Fachbeitrag · Zinsansprüche

    Basiszinssatz zum 1.1.12 erneut gesenkt

    | Die Deutsche Bundesbank hat den Basiszinssatz zum 1.1.12 von 0,37 Prozent auf 0,12 Prozent gesenkt. Der Basiszins ist vor allem Berechnungsgrundlage für Verzugszinsen nach § 288 BGB, die bei einem Verbraucher 5 Prozentpunkte und bei Geschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen. Im ersten Fall können also Zinsen i.H.v. 5,12 Prozent, im zweiten Fall von 8,12 Prozent verlangt werden, ohne dass der Nachweis eines entsprechenden Zinsschadens geführt werden muss. |

     

    PRAXISHINWEIS 1  | Dem Gläubiger kann aber ein höherer Schaden entstanden sein. Nimmt er z.B. für Investitionsmaßnahmen Kreditmittel in Anspruch, für die er höhere Zinsen zahlt, und könnte er den Kredit bei Erfüllung seiner Forderung in entsprechender Höhe zurückführen, kann er auch den höheren Zins verlangen. Beträgt etwa der zu zahlende Zins 8,4 Prozent, könnte beantragt werden, den Schuldner zu verurteilen, „an den Gläubiger … EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 8,4 Prozent, mindestens jedoch 5 (8) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … zu zahlen“. Das sichert zugleich, dass der Gläubiger bei in Zukunft steigendem Basiszinssatz nichts verschenkt.

    PRAXISHINWEIS 2 | Der Gläubiger kann mit seinem Kunden für den Fall des Verzugs auch einen höheren als den Basiszinssatz vereinbaren. Diese Vereinbarung geht den gesetzlichen Regelungen vor. Dabei müssen aber die Beschränkungen für eine solche Vereinbarung durch AGB beachtet werden.

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 1 | ID 30892250