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  • 16.02.2011 | Kurz berichtet

    Basiszinssatz bleibt unverändert

    Die Deutsche Bundesbank hat erneut den Basiszinssatz unverändert bei 0,12 Prozent belassen. Dieser ist Grundlage der Berechnung der Verzugszinsen nach § 288 BGB, die bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte und bei Geschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen. Im ersten Fall können also Zinsen i.H.v. 5,12 Prozent, im zweiten Fall von 8,12 Prozent verlangt werden, ohne dass der Nachweis eines entsprechenden Zinsschadens tatsächlich geführt werden muss.  

     

    Praxishinweis 1

    Dem Gläubiger kann tatsächlich ein höherer Schaden entstanden sein: Nimmt er für eigene Investitionen Kreditmittel in Anspruch, für die er höhere Zinsen zahlt und könnte er den Kredit bei Erfüllung der Forderung in entsprechender Höhe zurückführen, kann er auch den höheren Zins verlangen. Beträgt der zu zahlende Zins 8,4 Prozent, könnte beantragt werden, den Schuldner zu verurteilen, „an den Gläubiger … EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8,4 Prozent, mindestens jedoch 5 (8) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … zu zahlen“. Dies sichert zugleich, dass der Gläubiger bei einem in Zukunft steigenden Basiszinssatz nichts verschenkt.  

     

    Praxishinweis 2

    Der Gläubiger kann mit seinem Kunden für den Fall des Verzugs auch einen höheren Zinssatz als den Basiszinssatz vereinbaren. Dies geht den gesetzlichen Regelungen vor. Dabei müssen allerdings die Beschränkungen für eine solche Vereinbarung durch AGB beachtet werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 19 | ID 142272