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  • · Fachbeitrag · Zahlungsaufforderung

    Gläubiger darf Schuldner kontaktieren

    Auch der anwaltlich vertretene Schuldner hat keinen Anspruch darauf, dass der Gläubiger sich nicht unmittelbar mit einem Mahnschreiben an ihn wendet (BGH 8.2.11, VI ZR 311/09, Abruf-Nr. 110921).

    Sachverhalt

    Der Schuldner nimmt die Gläubigerin, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, auf Unterlassung der persönlichen Kontaktaufnahme in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Schuldner der Gläubigerin wirksam einen Auftrag zur Bereitstellung eines DSL-Anschlusses erteilt hat. Die Gläubigerin behauptet dies und stellte dem Schuldner dafür Entgelte in Rechnung. Am 19.3.08 zeigte ein vom Schuldner beauftragter Rechtsanwalt unter Vorlage einer anwaltlichen Vollmacht seine Vertretung gegenüber der Gläubigerin an. Nachdem ein von ihr beauftragtes Inkassounternehmen unter dem 27.3.08 dennoch ein Mahnschreiben direkt an den Schuldner versandt hatte, forderte dessen Rechtsanwalt die Gläubigerin mit Schreiben vom 1.4.08 unter Hinweis auf sein Mandat auf, den Schuldner nicht mehr direkt anzuschreiben und ausschließlich mit ihm zu korrespondieren. Dessen ungeachtet erhielt der Schuldner unter dem 14.4., 24.4. und 2.5.08 weitere drei Mahnschreiben von der Gläubigerin selbst, von einem von ihr beauftragten Inkassounternehmen sowie von einem von ihr beauftragten Rechtsanwalt. Das AG hat die Gläubigerin verurteilt, eine direkte Kontaktaufnahme zum Schuldner zu unterlassen, während das LG die Klage abgewiesen hat. Dem folgt der BGH.

    Entscheidungsgründe/Praxishinweise

    Eine Verpflichtung der Gläubigerin, eine unmittelbare Kontaktaufnahme zum anwaltlich vertretenen Schuldner zu unterlassen, ergibt sich weder aus § 172 ZPO noch aus § 12 BORA.