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  • 12.12.2025 · Fachbeitrag · Wohnungseigentumsrecht

    Vermieterin haftet, auch wenn es andere gibt

    | Die dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege. Die Wege, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum, müssen sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden und in den Wintermonaten geräumt und gestreut werden. Die Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte gehört zu den Aufgaben des Vermieters und dient vor allem dem Schutz der Mieter. |