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  • · Fachbeitrag · Wohnungseigentum

    Änderung des Verteilungsmaßstabs

    | Sollen für die nach der Wohnfläche umzulegenden Betriebskosten statt den Flächenangaben in der Teilungserklärung die nach der Wohnflächenverordnung ermittelten Flächen angesetzt werden, bedarf dies einer gesonderten Beschlussfassung. |

     

    Für Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung vermieten, kann sich bei der Verteilung ein Problem auftun: In der ‒ häufig älteren ‒ Teilungserklärung sind die Wohnflächen aufgeführt und eine Verteilung der Betriebskosten nach diesen Wohnflächen vereinbart. Gegenüber dem Mieter gelten aber ‒ mittlerweile ‒ andere Maßstäbe. Wollen die Wohnungseigentümer dies anpassen, ist das nach einer Entscheidung des LG Frankfurt (17.5.18, 13 S 91/16, Abruf-Nr. 202136) möglich. Es bedarf allerdings der entsprechenden Beschlussfassung.

     

    MERKE | Die Wohnungseigentümer können nach § 16 Abs. 3 WEG durch Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB, die nicht unmittelbar gegenüber Dritten abgerechnet werden, und die Kosten der Verwaltung nicht nach den Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG), sondern nach Verbrauch oder Verursachung erfasst und nach diesem oder nach einem anderen Maßstab verteilt werden. Dies muss dann aber ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 24 | ID 45669694