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  • · Fachbeitrag · Widerruf

    Relevanz fehlender Verzugszinssätze für die Widerrufsfrist

    Das Fehlen der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht, wenn dieser für den Darlehensnehmer aufgrund anderer Angaben im Vertrag leicht zu ermitteln ist

     

    Das hat der BGH (3.3.26, XI ZR 39/25, Abruf-Nr. 253474) noch einmal aktuell bestätigt. Wie er unter Berücksichtigung des Urteils der Großen Kammer des EuGH (21.12.23, C-38/21, C-47/21 und C-232/21) weiter entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist im Fall einer unvollständigen oder fehlerhaften Information nur zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm ggf. die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (BGH 27.2.24, XI ZR 258/22).

     

    MERKE — Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher hätte nach Ansicht des BGH den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch abgeschlossen, wenn ihm bei Vertragsschluss über die im Vertrag enthaltenen Angaben hinaus auch der zu diesem Zeitpunkt geltende konkrete Verzugszinssatz mitgeteilt worden wäre. Er hätte einer solchen Angabe sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch wegen der – ihm mitgeteilten – halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, sodass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist. Zu empfehlen ist, stets auf die Veröffentlichung des Basiszinssatzes bei der Deutschen Bundesbank Bezug zu nehmen (vgl. hierzu iww.de/s13246).

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2026 | Seite 103 | ID 50852055