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  • · Fachbeitrag · WEG-Recht

    Verwalter hat eigenen Anspruch

    | Überlässt der Verwalter einem Wohnungseigentümer Verwaltungsunterlagen zur Prüfung außerhalb seiner Geschäftsräume, kommt regelmäßig ein Leihvertrag zustande. Folge: Der Verwalter kann die Herausgabe der Unterlagen im eigenen Namen verlangen ( BGH 15.7.11, V ZR 21/11, Abruf-Nr. 112764 ). |

     

    Der Verwalter muss seine Pflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft erfüllen. Er ist aufgrund des Verwaltervertrags regelmäßig nicht nur zur Aufbewahrung der Unterlagen verpflichtet, sondern muss neben der Erstellung von Abrechnungen auch die Einsichtnahme ermöglichen können. Kommt der Verwalter diesen Pflichten nicht nach, ist nicht nur mit einer Kündigung des Verwaltervertrags, sondern auch mit Schadenersatzansprüchen zu rechnen. Dies hat der BGH als ausreichend angesehen, um dem Verwalter eine eigene Klagebefugnis einzuräumen und ihn nicht zu verpflichten, die Klage im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu führen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 187 | ID 30102460