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  • · Fachbeitrag · WEG-Recht

    Richtiger Anspruchsteller bei Wohngeldansprüchen

    | Alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. |

     

    Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht, kommen nach dem BGH (10.2.17, V ZR 166/16, Abruf-Nr. 193822) gegen ihn nur Schadenersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht. Neben dem reinen Rückstand des Wohngeldes können auch weitere Schadenersatzansprüche im Raum stehen, wenn wegen der mangelnden Liquidität der Wohnungseigentumsgemeinschaft Rechnungen nicht bezahlt werden können. Im konkreten Fall konnte der Wasserversorger nicht bezahlt werden, deshalb sperrte dieser den Anschluss, was zu einem Mietausfall bei einem Wohnungseigentümer führte.

     

    MERKE | Der einzelne Eigentümer muss möglicherweise Schadenersatzansprüche gegen die Eigentümergemeinschaft, die keine Maßnahmen getroffen hat, durch eine Änderung des Wirtschaftsplans abwenden. Diesen Schaden kann die Gemeinschaft dann ggf. beim säumigen Eigentümer liquidieren.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 112 | ID 44730289