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  • 04.12.2019 · Fachbeitrag · Vorfälligkeitsklausel

    BGH hat keine Bedenken gegen Vorfälligkeitsklauseln

    Eine in Unterrichtsverträgen verwendete Vorfälligkeitsklausel, wonach bei einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten sofort der gesamte restliche Betrag fällig wird, verstößt weder gegen § 309 Nr. 6 BGB, noch gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, noch gegen das Transparenzgebot.