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  • · Fachbeitrag · Vollmachtsnachweis

    So kann die GbR ihre Vertretungsverhältnisse nachweisen

    | Die Vertretungsverhältnisse einer GbR können auch bei späterer Löschung einer von ihr erwirkten Zwangssicherungshypothek mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils nachgewiesen werden, aufgrund dessen die Eintragung der Hypothek erfolgte ( BGH 13.10.11, V ZB 90/11, Abruf-Nr. 114005 ). |

     

    Die Auffassung des BGH erleichtert die spätere Löschung einer Grundschuld oder Hypothek und vermeidet unnötige Kosten. Die Zwangssicherungshypothek ist nicht nur eine Sicherungshypothek, auf die das materielle Hypothekenrecht anzuwenden ist (RGZ 78, 398, 406), sondern eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Das ist auch bei Anwendung des § 29 GBO auf die Löschung einer Zwangssicherungshypothek zu berücksichtigen. Sie dient dazu, die Vollstreckungsmaßnahme wieder rückgängig zu machen. Dass dafür strengere Anforderungen gelten sollen als für ihre Erwirkung, ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Der Nachweis der Vertretungsverhältnisse des Gläubigers kann daher für die Löschung einer Zwangssicherungshypothek mit der vollstreckbaren Urteilsausfertigung erbracht werden, die Grundlage ihrer Eintragung war. Dafür spricht auch, dass das Grundbuchamt diesen Titel bei Eintragung einer weiteren Zwangssicherungshypothek wieder als Nachweis der Vertretungsverhältnisse ausreichen lassen müsste.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 24 | ID 31417200