27.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253702
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 17.03.2026 – 9 U 95/25
1. Der Schuldner kommt gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, wenn er eine fehlerhafte Rechnung erhalten hat und er nicht in der Lage ist, die wirklich geschuldete Forderung selbst auszurechnen.
2. Obsiegt ein Kläger zwar mit der Hauptforderung, unterliegt aber mit Nebenforderungen in nicht unerheblichem Umfang, kann dies bei der Kostenverteilung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden.
OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Urteil vom 17.03.2026, Az. 9 U 95/25
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.8.2025 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.222,05 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 626,42 € seit dem 29.3.2024 bis zum 5.9.2024 und aus 10.222,05 € seit dem 6.9.2024 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 159,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.1.2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 90 % und die Beklagte 10% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. §§ 313a Abs. 1 S. 1, Abs. 4, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat - soweit nach der gemäß § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO wirksamen Teil-Klagerücknahme vom 22.1.2026 noch über diese zu entscheiden ist - teilweise Erfolg.
Die unstreitige Gesamt-Hauptforderung beträgt 10.222,05 €. Hiervon befand sich die Beklagte mit einem Anteil in Höhe von 9.595,63 € frühestens seit dem 6.9.2024 in Verzug, so dass der Klägerin insoweit erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zustehen. Auf den übrigen Teil der Hauptforderung in Höhe von 626,42 € kann die Klägerin bereits ab dem 29.3.2024 Verzugszinsen beanspruchen. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Inkassokosten besteht nur aus dem Gegenstandswert, mit dem sich die Beklagte bei Beauftragung des Inkassobüros in Verzug befand.
1. Die Klägerin befand sich mit einem auf die Hauptforderung entfallenden Betrag in Höhe von 9.595,63 € frühestens seit dem 6.9.2024 in Verzug.
a) Die gesamte Hauptforderung in Höhe von 10.222,05 € setzt sich aus Leistungen zusammen, die die Klägerin gegenüber der Beklagten mit den Rechnungen
vom 13.12.2023 (Nr. …), vgl. Anlage K1, Bl. 23 f. eAkte LG,
vom 30.11.2023 (Nr. …), vgl. Anlage K2, Bl. 25 ff. eAkte LG,
vom 31.12.2023 (Nr. …), vgl. Anlage K3, Bl. 28 eAkte LG und
vom 31.01.2024 (Nr. …), vgl. Anlage K4, Bl. 29 eAkte LG
abgerechnet hat.
Sämtliche Rechnungen enthielten jeweils eine Zahlungsfrist, so dass die Beklagte grundsätzlich mit Ablauf dieser Frist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung in Verzug geraten konnte.
b) Unstreitig waren aber die Rechnungen Nr. …, Nr. … und Nr. … fehlerhaft und wurden mit Rechnungskorrekturen Nr. … (Bl. 32 f. eAkte LG), Nr. … (Bl. 34 f. eAkte LG), Nr. … (Bl. 36 eAkte LG), Nr. … (Bl. 38 eAkte LG) und Nr. … (Bl. 39 eAkte LG), jeweils datierend auf den 6.9.2024, korrigiert.
Die Beklagte konnte daher gemäß § 286 Abs. 4 BGB mit der Zahlung der Beträge aus diesen Rechnungen vor Zugang der Rechnungskorrekturen nicht in Verzug geraten, da sie mangels Kenntnis der korrekten Rechnungshöhe die unterbliebene Zahlung nicht zu vertreten hatte.
Der Schuldner kommt gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, solange die Leistung wegen eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Eine Zuvielforderung stellt den Verzug hinsichtlich der tatsächlich geschuldeten Leistung nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist. Es kann allerdings an einem Verschulden fehlen, wenn der Schuldner die wirklich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, weil sie von ihm unbekannten internen Daten des Gläubigers abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2006 - X ZR 157/05).
Auf den insoweit seitens des Senats erteilten Hinweis vom 12.1.2026 (vgl. Bl. 67 eAkte OLG) hat die für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 286 Abs. 4 BGB darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ergänzend vorgetragen, dass die Höhe der tatsächlich geschuldeten Forderung für sie nicht ohne Weiteres nachvollziehbar gewesen sei. Sie habe die Rechnungen zeitnah beanstandet und auf inhaltliche Unklarheiten hingewiesen. In der Folgezeit sei zwischen den Parteien fortlaufender Schriftverkehr über die Abrechnung erfolgt, ohne dass für die Beklagte transparent erkennbar gewesen sei, auf welcher Grundlage die geltend gemachten Beträge im Einzelnen berechnet worden seien. Die später vorgenommenen Rechnungskorrekturen hätten nicht lediglich auf offensichtlichen Rechenfehlern, sondern auf internen Abrechnungsgrundlagen der Klägerin beruht, die der Beklagten zuvor weder bekannt noch zugänglich gewesen seien. Die Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, den tatsächlich geschuldeten Betrag eigenständig und abschließend zu ermitteln.
Dieser Vortrag ist in tatsächlicher Hinsicht seitens der Klägerin unbestritten geblieben, § 138 Abs. 3 ZPO. Er steht zudem im Einklang mit den Rechnungskorrekturen, in denen jeweils der Grundpreis für den Tausch oder den Abzug von Absetzbehältern von 215 € auf 90 € reduziert worden ist. Es ist weder erkennbar noch behauptet, dass die Beklagte Kenntnis darüber hatte, dass der Grundpreis tatsächlich mit 90 € anzusetzen war.
c) Ihre Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen seit dem 6.9.2024 greift die Beklagte mit der Berufung nicht an, so dass keiner Entscheidung bedarf, ob die Beklagte unmittelbar mit Zugang der Rechnungskorrekturen in Höhe der berechtigten Forderungen der Klägerin in Verzug geraten konnte.
d) An ihrer erstinstanzlich vertretenen Auffassung, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin mangels ordnungsgemäßer Rechnungslegung nicht fällig sei, hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht festgehalten.
2. Die Rechnung Nr. … über 626,42 € musste indes im Nachgang nicht korrigiert werden. Soweit die Klägerin unter dem 6.9.2024 weitere, nicht streitgegenständliche Rechnungen korrigiert und mit den dort entstandenen Gutschriften die Aufrechnung mit noch offenen Rechnungsforderungen erklärt hat, lässt dies den bereits eingetretenen Verzug nicht entfallen. Die Beklagte ist daher grundsätzlich mit Ablauf der dort gesetzten Zahlungsfrist ab dem 11.3.2024 in Verzug geraten. Da die Klägerin Verzugszinsen erst ab dem 29.3.2024 fordert, waren nur diese zuzusprechen, § 308 Abs. 1 ZPO.
3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Inkassokosten in Höhe von 159,94 € aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Nach Verzugseintritt aufgewandte Inkassokosten stellen einen dem Grunde nach ersatzfähigen Verzugsschaden dar. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Schädiger diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen hat, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 7.12.2022 - VIII ZR 81/21, juris Rn. 22 m.w.N.).
Die Beklagte befand sich - wie bereits ausgeführt - in Bezug auf die Rechnung Nr. … seit dem 11.3.2024 mit einem Betrag von 626,42 € in Verzug. Das Inkassounternehmen wurde nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, der daher auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist, im Juli 2024 beauftragt. Mit dem übrigen Betrag in Höhe von 9.595,63 € befand sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verzug, so dass insoweit kein Verzugsschaden geltend gemacht werden kann.
Dass die Einschaltung eines Inkassounternehmens, soweit Verzug bestand, nicht erforderlich und zweckmäßig war, ist weder behauptet noch sonst ersichtlich.
Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 626,42 € errechnen sich berechtigte Inkassokosten in Höhe 159,94 € (Gebührentabelle Rechtsstand 1.12.2021 bis 31.5.2025):
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG
114,40 €
Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG
20,00 €
19 % MwSt.
24,54 €
159,94 €
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Bei der Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren war unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass geltend gemachte Nebenforderungen (Inkassokosten und Zinsen) nunmehr in nicht mehr unerheblichen Umfang abgewiesen worden sind bzw. die Klage insoweit zurückgenommen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.4.2021 - VI ZR 521/19, juris Rn. 8).
So betrug die Gesamtforderung der Klägerin unter Berücksichtigung der Nebenforderungen bis zum Erlass des Urteils in erster Instanz insgesamt 13.429,49 €:
Hauptforderung
10.222,05 €
Zinsen (9 PP) aus 6.278,92 € (13.1.2024 - 18.2.2024)
80,11 €
Zinsen (9 PP) aus 12.908,95 € (19.2.2024 - 1.3.2024)
53,41 €
Zinsen (9 PP) aus 15.513,15 € (2.3.2024 - 28.3.2024)
144,42 €
Zinsen (9 PP) aus 16.139,57 € (29.3.2024 - 5.9.2024)
888,59 €
Zinsen (9 PP) aus 10.222,05 € (6.9.2024 - 18.8.2025)
1.116,43 €
Vorgerichtliche Inkassokosten
885,80 €
Zinsen (5 PP) aus 885,80 € (5.1.2025 - 18.8.2025)
38,68 €
13.429,49 €
Tatsächlich begründet war hiervon ein Betrag von 11.539,89 €:
Hauptforderung
10.222,05 €
Zinsen (9 PP) aus 626,42 € (29.3.2024 - 5.9.2024)
34,49 €
Zinsen (9 PP) aus 10.222,05 € (6.9.2024 - 18.8.2025)
1.116,43 €
Vorgerichtliche Inkassokosten
159,94 €
Zinsen (5 PP) aus 159,94 € (5.1.2025 - 18.8.2025)
6,98 €
11.539,89 €
Dies entspricht einem wirtschaftlichen Unterliegen in Höhe von gerundet 14 %.
Gegenstand des Berufungsverfahrens war ein Betrag von 2.091,01 €:
Zinsen (9 PP) aus 6.278,92 € (13.1.2024 - 18.2.2024)
80,11 €
Zinsen (9 PP) aus 12.908,95 € (19.2.2024 - 1.3.2024)
53,41 €
Zinsen (9 PP) aus 15.513,15 € (2.3.2024 - 28.3.2024)
144,42 €
Zinsen (9 PP) aus 16.139,57 € (29.3.2024 - 5.9.2024)
888,59 €
Vorgerichtliche Inkassokosten
885,80 €
Zinsen (5 PP) aus 885,80 € (5.1.2025 - 18.8.2025)
38,68 €
2.091,01 €
Die Berufung der Beklagten hatte insoweit in Höhe von 201,41 € keinen Erfolg:
Zinsen (9 PP) aus 626,42 € (29.3.2024 - 5.9.2024)
34,49 €
Vorgerichtliche Inkassokosten
159,94 €
Zinsen (5 PP) aus 159,94 € (5.1.2025 - 18.8.2025)
6,98 €
201,41 €
Das entspricht einem Unterliegensanteil von gerundet 10 %.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts folgt aus §§ 63, 47 Abs. 1 S. 1, 48 GKG, § 3 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.222,05 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 626,42 € seit dem 29.3.2024 bis zum 5.9.2024 und aus 10.222,05 € seit dem 6.9.2024 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 159,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.1.2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 14 % und die Beklagte 86 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 90 % und die Beklagte 10% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. §§ 313a Abs. 1 S. 1, Abs. 4, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat - soweit nach der gemäß § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO wirksamen Teil-Klagerücknahme vom 22.1.2026 noch über diese zu entscheiden ist - teilweise Erfolg.
Die unstreitige Gesamt-Hauptforderung beträgt 10.222,05 €. Hiervon befand sich die Beklagte mit einem Anteil in Höhe von 9.595,63 € frühestens seit dem 6.9.2024 in Verzug, so dass der Klägerin insoweit erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zustehen. Auf den übrigen Teil der Hauptforderung in Höhe von 626,42 € kann die Klägerin bereits ab dem 29.3.2024 Verzugszinsen beanspruchen. Ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Inkassokosten besteht nur aus dem Gegenstandswert, mit dem sich die Beklagte bei Beauftragung des Inkassobüros in Verzug befand.
1. Die Klägerin befand sich mit einem auf die Hauptforderung entfallenden Betrag in Höhe von 9.595,63 € frühestens seit dem 6.9.2024 in Verzug.
a) Die gesamte Hauptforderung in Höhe von 10.222,05 € setzt sich aus Leistungen zusammen, die die Klägerin gegenüber der Beklagten mit den Rechnungen
vom 13.12.2023 (Nr. …), vgl. Anlage K1, Bl. 23 f. eAkte LG,
vom 30.11.2023 (Nr. …), vgl. Anlage K2, Bl. 25 ff. eAkte LG,
vom 31.12.2023 (Nr. …), vgl. Anlage K3, Bl. 28 eAkte LG und
vom 31.01.2024 (Nr. …), vgl. Anlage K4, Bl. 29 eAkte LG
abgerechnet hat.
Sämtliche Rechnungen enthielten jeweils eine Zahlungsfrist, so dass die Beklagte grundsätzlich mit Ablauf dieser Frist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung in Verzug geraten konnte.
b) Unstreitig waren aber die Rechnungen Nr. …, Nr. … und Nr. … fehlerhaft und wurden mit Rechnungskorrekturen Nr. … (Bl. 32 f. eAkte LG), Nr. … (Bl. 34 f. eAkte LG), Nr. … (Bl. 36 eAkte LG), Nr. … (Bl. 38 eAkte LG) und Nr. … (Bl. 39 eAkte LG), jeweils datierend auf den 6.9.2024, korrigiert.
Die Beklagte konnte daher gemäß § 286 Abs. 4 BGB mit der Zahlung der Beträge aus diesen Rechnungen vor Zugang der Rechnungskorrekturen nicht in Verzug geraten, da sie mangels Kenntnis der korrekten Rechnungshöhe die unterbliebene Zahlung nicht zu vertreten hatte.
Der Schuldner kommt gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht in Verzug, solange die Leistung wegen eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Eine Zuvielforderung stellt den Verzug hinsichtlich der tatsächlich geschuldeten Leistung nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist. Es kann allerdings an einem Verschulden fehlen, wenn der Schuldner die wirklich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, weil sie von ihm unbekannten internen Daten des Gläubigers abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2006 - X ZR 157/05).
Auf den insoweit seitens des Senats erteilten Hinweis vom 12.1.2026 (vgl. Bl. 67 eAkte OLG) hat die für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 286 Abs. 4 BGB darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ergänzend vorgetragen, dass die Höhe der tatsächlich geschuldeten Forderung für sie nicht ohne Weiteres nachvollziehbar gewesen sei. Sie habe die Rechnungen zeitnah beanstandet und auf inhaltliche Unklarheiten hingewiesen. In der Folgezeit sei zwischen den Parteien fortlaufender Schriftverkehr über die Abrechnung erfolgt, ohne dass für die Beklagte transparent erkennbar gewesen sei, auf welcher Grundlage die geltend gemachten Beträge im Einzelnen berechnet worden seien. Die später vorgenommenen Rechnungskorrekturen hätten nicht lediglich auf offensichtlichen Rechenfehlern, sondern auf internen Abrechnungsgrundlagen der Klägerin beruht, die der Beklagten zuvor weder bekannt noch zugänglich gewesen seien. Die Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, den tatsächlich geschuldeten Betrag eigenständig und abschließend zu ermitteln.
Dieser Vortrag ist in tatsächlicher Hinsicht seitens der Klägerin unbestritten geblieben, § 138 Abs. 3 ZPO. Er steht zudem im Einklang mit den Rechnungskorrekturen, in denen jeweils der Grundpreis für den Tausch oder den Abzug von Absetzbehältern von 215 € auf 90 € reduziert worden ist. Es ist weder erkennbar noch behauptet, dass die Beklagte Kenntnis darüber hatte, dass der Grundpreis tatsächlich mit 90 € anzusetzen war.
c) Ihre Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen seit dem 6.9.2024 greift die Beklagte mit der Berufung nicht an, so dass keiner Entscheidung bedarf, ob die Beklagte unmittelbar mit Zugang der Rechnungskorrekturen in Höhe der berechtigten Forderungen der Klägerin in Verzug geraten konnte.
d) An ihrer erstinstanzlich vertretenen Auffassung, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin mangels ordnungsgemäßer Rechnungslegung nicht fällig sei, hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht festgehalten.
2. Die Rechnung Nr. … über 626,42 € musste indes im Nachgang nicht korrigiert werden. Soweit die Klägerin unter dem 6.9.2024 weitere, nicht streitgegenständliche Rechnungen korrigiert und mit den dort entstandenen Gutschriften die Aufrechnung mit noch offenen Rechnungsforderungen erklärt hat, lässt dies den bereits eingetretenen Verzug nicht entfallen. Die Beklagte ist daher grundsätzlich mit Ablauf der dort gesetzten Zahlungsfrist ab dem 11.3.2024 in Verzug geraten. Da die Klägerin Verzugszinsen erst ab dem 29.3.2024 fordert, waren nur diese zuzusprechen, § 308 Abs. 1 ZPO.
3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Inkassokosten in Höhe von 159,94 € aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Nach Verzugseintritt aufgewandte Inkassokosten stellen einen dem Grunde nach ersatzfähigen Verzugsschaden dar. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Schädiger diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen hat, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 7.12.2022 - VIII ZR 81/21, juris Rn. 22 m.w.N.).
Die Beklagte befand sich - wie bereits ausgeführt - in Bezug auf die Rechnung Nr. … seit dem 11.3.2024 mit einem Betrag von 626,42 € in Verzug. Das Inkassounternehmen wurde nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, der daher auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist, im Juli 2024 beauftragt. Mit dem übrigen Betrag in Höhe von 9.595,63 € befand sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verzug, so dass insoweit kein Verzugsschaden geltend gemacht werden kann.
Dass die Einschaltung eines Inkassounternehmens, soweit Verzug bestand, nicht erforderlich und zweckmäßig war, ist weder behauptet noch sonst ersichtlich.
Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 626,42 € errechnen sich berechtigte Inkassokosten in Höhe 159,94 € (Gebührentabelle Rechtsstand 1.12.2021 bis 31.5.2025):
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG
114,40 €
Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG
20,00 €
19 % MwSt.
24,54 €
159,94 €
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Bei der Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren war unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass geltend gemachte Nebenforderungen (Inkassokosten und Zinsen) nunmehr in nicht mehr unerheblichen Umfang abgewiesen worden sind bzw. die Klage insoweit zurückgenommen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.4.2021 - VI ZR 521/19, juris Rn. 8).
So betrug die Gesamtforderung der Klägerin unter Berücksichtigung der Nebenforderungen bis zum Erlass des Urteils in erster Instanz insgesamt 13.429,49 €:
Hauptforderung
10.222,05 €
Zinsen (9 PP) aus 6.278,92 € (13.1.2024 - 18.2.2024)
80,11 €
Zinsen (9 PP) aus 12.908,95 € (19.2.2024 - 1.3.2024)
53,41 €
Zinsen (9 PP) aus 15.513,15 € (2.3.2024 - 28.3.2024)
144,42 €
Zinsen (9 PP) aus 16.139,57 € (29.3.2024 - 5.9.2024)
888,59 €
Zinsen (9 PP) aus 10.222,05 € (6.9.2024 - 18.8.2025)
1.116,43 €
Vorgerichtliche Inkassokosten
885,80 €
Zinsen (5 PP) aus 885,80 € (5.1.2025 - 18.8.2025)
38,68 €
13.429,49 €
Tatsächlich begründet war hiervon ein Betrag von 11.539,89 €:
Hauptforderung
10.222,05 €
Zinsen (9 PP) aus 626,42 € (29.3.2024 - 5.9.2024)
34,49 €
Zinsen (9 PP) aus 10.222,05 € (6.9.2024 - 18.8.2025)
1.116,43 €
Vorgerichtliche Inkassokosten
159,94 €
Zinsen (5 PP) aus 159,94 € (5.1.2025 - 18.8.2025)
6,98 €
11.539,89 €
Dies entspricht einem wirtschaftlichen Unterliegen in Höhe von gerundet 14 %.
Gegenstand des Berufungsverfahrens war ein Betrag von 2.091,01 €:
Zinsen (9 PP) aus 6.278,92 € (13.1.2024 - 18.2.2024)
80,11 €
Zinsen (9 PP) aus 12.908,95 € (19.2.2024 - 1.3.2024)
53,41 €
Zinsen (9 PP) aus 15.513,15 € (2.3.2024 - 28.3.2024)
144,42 €
Zinsen (9 PP) aus 16.139,57 € (29.3.2024 - 5.9.2024)
888,59 €
Vorgerichtliche Inkassokosten
885,80 €
Zinsen (5 PP) aus 885,80 € (5.1.2025 - 18.8.2025)
38,68 €
2.091,01 €
Die Berufung der Beklagten hatte insoweit in Höhe von 201,41 € keinen Erfolg:
Zinsen (9 PP) aus 626,42 € (29.3.2024 - 5.9.2024)
34,49 €
Vorgerichtliche Inkassokosten
159,94 €
Zinsen (5 PP) aus 159,94 € (5.1.2025 - 18.8.2025)
6,98 €
201,41 €
Das entspricht einem Unterliegensanteil von gerundet 10 %.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts folgt aus §§ 63, 47 Abs. 1 S. 1, 48 GKG, § 3 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.