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  • 12.09.2025 · Fachbeitrag · Verzug

    Prüfungsfrist für Versicherer nach Verkehrsunfall

    | Dem Haftpflichtversicherer ist bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht zuzubilligen, vor deren Ablauf gemäß § 286 Abs. 4 BGB kein Verzug eintritt. |