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  • · Fachbeitrag · Verzug ohne Mahnung

    Leistungsverweigerung, besondere Umstände und die 30-Tage-Regelung

    | § 286 Abs. 2 und 3 BGB kennen Ausnahmen vom Erfordernis der Mahnung, um Verzug herbeizuführen. Wir haben in FMP 20, 32 begonnen, über diese für das Forderungsmanagement zentrale Frage zu berichten. In dieser Ausgabe runden wir die Darstellung ab und berichten über Konstellationen, an denen der Praktiker nicht vorbeikommt. |

    1. Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung

    Wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, ist eine Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Dabei ist erforderlich, dass der Schuldner die Voraussetzungen seiner Pflicht schlechthin abstreitet und die geforderte Leistung ohne jede Einschränkung verweigert (BGH 25.2.16, VII ZR 49/15; 25.6.15, VII ZR 220/14). Davon ist auszugehen, wenn der Schuldner eine Pflicht nachhaltig und beharrlich bestreitet.

     

    Insgesamt ist dabei zu unterscheiden, in welcher Intensität das Bestreiten erfolgt. Keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung liegt z. B. vor, wenn der Schuldner mitteilt, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs noch unklar und nicht erwiesen seien (BGH 18.3.16, V ZR 89/15, Abruf-Nr. 187673). Gleiches gilt, wenn er einzelne Voraussetzungen des Anspruchs in Abrede stellt (BGH, a. a. O.).