12.09.2025 · Fachbeitrag · Verzug
„Fälliger Betrag“ nach der Zahlungsverzugsrichtlinie
| Die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass der darin definierte Begriff „fälliger Betrag“ neben dem Betrag, den der Schuldner für die vom Gläubiger in Erfüllung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags erbrachte Hauptleistung zu entrichten hat, auch Beträge umfasst, zu deren Zahlung sich der Schuldner in diesem Vertrag verpflichtet hat und die darin bestehen, dem Gläubiger die von ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags getragenen Kosten zu erstatten. |
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