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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Kein außerordentliches Kündigungsrecht eines Fitnessstudiovertrags bei Wohnortwechsel

    | Die Welt ist mobiler geworden. Folglich möchten Verbraucher bei Dauerschuldverhältnissen ‒ z. B. bei Verträgen mit Fitnessstudio, Sauna oder Schwimmbad, Energieversorger oder Telekommunikationsunternehmen ‒einerseits den günstigsten Tarif (den es meist nur bei Bindung über ein oder zwei Jahre gibt). Andererseits wollen sie aus diesem Vertrag unmittelbar wieder entlassen werden, wenn sie umziehen oder aus anderen Gründen die Leistung nicht mehr so abfragen können, wie sie es ursprünglich angenommen haben. Der BGH hat jetzt den Grundsatz „pacta sunt servanda“ wieder gestärkt, den die Instanzgerichte zum Nachteil der Gläubiger immer mehr durchlöchert haben. |

    Sachverhalt

    Die Klägerin verlangt vom Beklagten, einem Zeitsoldaten, restliches Nutzungsentgelt für 10 Monate aus einem auf 24 Monate abgeschlossenen Vertrag mit jährlicher Verlängerungsklausel über die Nutzung ihres Fitnessstudios. Die monatliche Gebühr betrug 65 EUR. Für zwei Trainingspakete war jährlich jeweils eine Pauschale von 69,90 EUR vereinbart. Werden zwei Raten nicht gezahlt, sollten als Vorfälligkeitsentschädigung sämtliche Entgelte für die Restvertragslaufzeit bis zum nächsten Kündigungstermin fällig werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Immer wieder übersehen Gläubiger, dass sie auch in Dauerschuldverhältnissen nicht gezwungen sind, nach dem Eintritt des Zahlungsverzugs zu kündigen. Sofern Gläubiger die eigene Vertragsleistung weiter anbieten, bleibt der Vergütungsanspruch auch für die weitere Vertragszeit erhalten. Sie sollten daher für Ihre Gläubiger-Mandanten prüfen, ob nicht auf eine Kündigung verzichtet werden kann, um deren in dem langfristigen Vertragsabschluss begründete Finanzierungssicherheit nicht vorschnell zu opfern.