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  • · Fachbeitrag · Versicherungsforderung

    Nichtzahlung der Folgeprämie bei mehreren Versicherungsnehmern

    Die Fristsetzung wegen Zahlungsverzugs mit einer Folgeprämie gemäß § 39 Abs. 1 VVG a.F. (jetzt § 38 Abs. 1 VVG) muss bei einer Mehrheit von Versicherungsnehmern, auch wenn diese unter derselben Anschrift wohnhaft sind, durch gesonderte schriftliche Mitteilung gegenüber jedem Versicherungsnehmer erfolgen (BGH 8.1.14, IV ZR 206/13, Abruf-Nr. 140298).

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner schloss mit seiner Lebensgefährtin eine Risikolebensversicherung für verbundene Leben ab. Beide waren Versicherungsnehmer (VN). Mit einem an beide VN unter deren gemeinsamer Anschrift gerichteten Schreiben des Versicherers (VR) wies er auf einen Beitragsrückstand hin und forderte den Ausgleich binnen zwei Wochen. Dabei wies er auf sein teilweises Leistungsverweigerungsrecht im Verzugsfall hin. Nach fruchtlosem Fristablauf kündigte der VR die Versicherung. Nachfolgend verstarb die Lebensgefährtin des Schuldners. Der VR lehnte Leistungen ab. Nachdem der Schuldner in Insolvenz geriet macht der Insolvenzverwalter die Versicherungsleistung geltend. Während das LG den VR antragsgemäß verurteilte, hat das OLG die Klage abgewiesen. Der BGH widerspricht dem OLG und stellt das Urteil des LG wieder her.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Beklagte ist nicht wegen Nichtzahlung der Folgeprämie gemäß § 39 Abs. 2 VVG a.F. leistungsfrei (jetzt: § 38 VVG). Hier findet noch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der bis zum 31.12.07 geltenden Fassung Anwendung. Der BGH bezweifelt den wirksamen Zugang des qualifizierten Mahnschreibens und damit den Verzug nicht. Das Schreiben sei in den gemeinsamen Briefkasten gelangt, sodass die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden habe. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft seien - wie Familienmitglieder - wechselseitig als Empfangsboten anzusehen. Das Mahnschreiben habe sich auch an beide VN gerichtet, woran auch die pauschale Anrede „Sehr geehrte Damen und Herren“, nichts ändere.

     

    MERKE | Fehlt es an der ordnungsgemäßen Adressierung der Mahnung oder am Zugang, können aus § 38 VVG keine Rechtsfolgen hergeleitet werden. Der VR wird von seiner Leistungspflicht also nicht frei. Hierauf muss der VR vor Versendung achten und der Bevollmächtigte des VN bei der Prüfung der Erfolgsaussichten.

     

    Der BGH sieht die Mahnung des VR gleichwohl als unwirksam an, weil ein an mehrere VN gerichtetes qualifiziertes Mahnschreiben gemäß § 39 VVG a.F. (und § 38 VVG n.F.) nicht in einem Schreiben zusammengefasst werden darf. Vielmehr muss der VR, selbst wenn die VN unter derselben Anschrift wohnen, an jeden von ihnen eine gesonderte qualifizierte Mahnung richten. Die notwendige Trennung hat der BGH schon früh im Zusammenhang mit § 12 Abs. 3 VVG a.F. gefordert, um die Klagefrist in Gang zu setzen (VersR 61, 651). Wegen der schwerwiegenden Rechtsfolgen und der Selbstständigkeit der Ansprüche muss jeder VN eine gesonderte Mitteilung erhalten (BGH VersR 88, 484). Bei einem einheitlichen Schreiben an beide VN besteht die begründete Gefahr, dass es nur von einem VN zur Kenntnis genommen wird. Nachlässigkeit oder das Bestreben, die eigene Säumnis bei der Zuständigkeit für die Prämienzahlung verschweigen zu wollen, könnten hierfür Gründe sein.

     

    Dem steht auch nicht die Wertung des § 130 BGB entgegen. Zwar ist eine Willenserklärung bereits zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Gerade weil eine tatsächliche Kenntnisnahme für den Zugang nicht erforderlich ist, muss als Ausgleich zumindest das qualifizierte Mahnschreiben gemäß § 39 VVG a.F. (§ 38 VVG n.F.) gesondert an jeden einzelnen VN übersandt werden, um diesem eine möglichst weitgehende Gelegenheit der eigenen Kenntnisnahme zu eröffnen. Mit der entgegenstehenden Auffassung des OLG setzt sich der BGH breit auseinander und weißt alle Einwände gegen seine Sicht der Dinge zurück.

     

    Praxishinweis

    Der BGH macht deutlich: Für den Zugang nach § 130 BGB genügt es zwar, dass ein Schreiben in den Machtbereich des Adressaten gelangt. Dies setzt aber bei mehreren Adressaten voraus, dass ein an jeden Einzelnen gerichtetes Schreiben existiert. Sonst steht zwischen Eingang im Machtbereich und tatsächlicher Kenntnisnahme noch der Empfangsbote als Hindernis. Hat dessen Versagen bei der Weitergabe sehr weitreichende rechtliche Nachteile, genügt das Sammelschreiben nicht. Auf diese Rechtslage muss sich die Versicherungswirtschaft nun einstellen. Der Bevollmächtigte der VN muss dagegen genau prüfen, ob Einzel- oder Sammelschreiben versandt wurden. Im letzteren Fall kann er die abgeleitete Rechtsfolge zurückweisen. Insoweit wird auch für bereits vermeintlich abgeschlossene Fälle aus unverjährter Zeit zu prüfen sein, ob der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung trotz eingetretenen Verzugs erneut, diesmal mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden kann.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 55 | ID 42531118