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  • · Fachbeitrag · Vermögensbetreuungspflicht

    Wenn der Rechtspfleger beim Schuldner wohnt ...

    | Dem mit einem Zwangsverwaltungsverfahren befassten Rechtspfleger obliegt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Gläubiger und Schuldner ( BGH 28.7.11, 4 StR 156/11, Abruf-Nr. 112960 ). |

     

    Der Rechtspfleger hat in einem Haus kostenlos gewohnt, das im Eigentum des späteren Schuldners stand. Seine Gegenleistung - „nach dem Rechten zu sehen“ - stand dazu in keinem Verhältnis. Als über das Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, hat er einen Rechtsanwalt hiermit beauftragt, der um die Umstände wusste und den Rechtspfleger gleichwohl weiter kostenlos - auch ohne Erstattung der Betriebskosten - beim Schuldner wohnen ließ. Mit der aus dem Leitsatz ersichtlichen Begründung hat der BGH den Rechtspfleger zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.

     

    PRAXISHINWEIS | Dass dem Gläubiger noch ein Schadenersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zusteht, ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB. Auf dieser Grundlage kann er die Zwangsvollstreckung in Arbeit und Konto ohne Beachtung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO betreiben, § 850f Abs. 2 ZPO, und muss auch in der Verbraucherinsolvenz nicht befürchten, dass seine Forderung von der Restschuldbefreiung umfasst wird, § 302 InsO.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 56 | ID 32597000