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  • · Fachbeitrag · Vermieterpfandrecht

    Entfernung der Sachen: Wann erlischt das Vermieterpfandrecht?

    | Das Vermieterpfandrecht erlischt an den Sachen des Mieters, wenn sie aus den von ihm angemieteten Räumlichkeiten in an Dritte vermietete Räumlichkeiten auf demselben Grundstück des Vermieters verbracht werden. |

     

    Das OLG Bremen (18.7.13, 5 U 7/13, Abruf-Nr. 133580) hat sich damit der Sichtweise des OLG Stuttgart (10.4.08, 13 U 139/07, MDR 08, 679) angeschlossen. Das kann man allerdings auch anders sehen. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung erlischt das Vermieterpfandrecht nicht, wenn der 
Gegenstand in andere vermietete Räumlichkeiten verbracht wird, solange es sich um das Grundstück des Vermieters handele, weil er sich dann noch in dem Machtbereich des Vermieters befinde (Erman/Jendrek, BGB, 13. Aufl., 
§ 562a Rn. 3; Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 11. Aufl., § 562a Rn. 10; MüKo/Arzt, BGB, 6. Aufl., § 562a Rn. 4; Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., 
§ 562a Rn. 4).

     

    MERKE | Bei hinreichendem wirtschaftlichen Wert sollte sich der Vermieter nicht ohne Weiteres allein auf sein Vermieterpfandrecht verlassen, sondern auch eine ausdrückliche Sicherungsübereignung in Betracht ziehen. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, wo sich der übereignete Gegenstand letztlich befindet.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 200 | ID 42418899