Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Wann beginnt die Verjährung für den Anwaltsregress?

    Die in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Schaden-ersatzanspruch begründenden Umständen kann im Regelfall nicht allein deswegen angenommen werden, weil der Mandant Kenntnis von einem ihm nachteiligen Berufungsurteil erlangt.

     

    Nach dem BGH (9.10.25, IX ZR 18/24, Abruf-Nr. 251461) ist vielmehr maßgeblich, ob er wegen der ihm bekannten Umstände – etwa der auch aus Sicht eines juristischen Laien erkennbaren Eindeutigkeit der Urteilsgründe des Berufungsurteils oder dem Verhalten seines rechtlichen Beraters zu den Urteilsgründen des Berufungsurteils – eine Pflichtwidrigkeit des Beraters und den Schaden gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat. Das kann den Beginn der Verjährungsfrist erheblich hinausschieben. Um eine Haftung zu vermeiden, ist insbesondere eine umfassende Aufklärung über die Risiken notwendig.

     

    MERKE — Damit die Verjährung beginnt, muss der Mandant Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn – gerade, wenn er juristischer Laie ist – ergibt, dass der Rechtsberater vom üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren. Der Mandant darf sich darauf verlassen, dass der von ihm beauftragte Anwalt die anstehenden Rechtsfragen fehlerfrei beantwortet und der erteilte Rechtsrat zutreffend ist. Dem Mandanten obliegt es nicht, den Anwalt zu überwachen oder dessen Rechtsansichten durch einen anderen Rechtsberater überprüfen zu lassen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2026 | Seite 21 | ID 50679037