· Fachbeitrag · Verjährung
Vorsicht bei Ansprüchen auf Auflassung von Grundbesitz
| Die Frist für die Verjährung eines Anspruchs auf Überlassung eines genau beschriebenen, aber noch nicht selbstständig gebuchten Grundstücksteils beginnt regelmäßig nicht erst mit Vornahme der Vermessung oder Erstellung des Veränderungsnachweises, sondern mit Abschluss des Vertrags zu laufen. |
Das hat das OLG Nürnberg (29.4.25, 3 U 2107/24, Abruf-Nr. 249027) entschieden. Der materiell-rechtliche Anspruch auf Auflassung werde auch, wenn ein noch nicht selbstständig gebuchter und erst herauszumessender Grundstücksteil übereignet werden soll, sogleich fällig. Eine Regelung, nach der die Vertragsparteien die Auflassung nach der Vermessung zu erklären haben, führe für sich genommen noch nicht dazu, dass eine abweichende Fälligkeitsregelung getroffen wurde. Der sofortige Übergang von Gefahren, Nutzen und Lasten spreche gegen einen solchen Parteiwillen, selbst wenn die Überlassung unter Familienmitgliedern erfolgt ist.
MERKE | Nach § 196 BGB in der seit 1.1.02 geltenden Fassung verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück in zehn Jahren. Die Frist des § 196 BGB beginnt nach § 200 BGB „taggenau“ mit dem Entstehen des Anspruchs. Entstanden in diesem Sinne ist der Anspruch, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls mittels Klage durchgesetzt werden kann. Bei vertraglichen Ansprüchen deckt sich dies stets mit der Fälligkeit des Anspruchs. |