Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Verfahrensformalien

    Nicht alles muss im Original vorliegen!

    Eine eigenhändige Unterschrift ist kein zwingendes Erfordernis für die Wirksamkeit eines Antrags auf Erlass eines PfÜB. Dieser kann vielmehr auch wirksam gestellt sein, wenn er nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern mit einer eingescannten Unterschrift versehen ist (LG Bad Kreuznach 23.4.10, 1 T 78/10, Abruf-Nr. 113106).

    Sachverhalt

    Das AG hat den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines PfÜB zurückgewiesen, da dieser keine eigenhändige, sondern nur eine eingescannte Unterschrift des Gläubigervertreters enthalte, und gleichzeitig die Festsetzung der Rechtsanwaltskosten beantragt sei, weshalb für den Antrag nach § 103 Abs. 3 S. 1 ZPO eine Unterschrift erforderlich sei. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, bei fehlender Unterschrift des formlos möglichen Antrags sei frei zu würdigen, ob der Antrag ernstlich gewollt sei. Dies ergebe sich bereits aus der Einzahlung der Gerichtskosten.

     

    Entscheidungsgründe

    Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 793, 567 ZPO), sie hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als der Antrag auf Erlass eines PfÜB der Gläubigerin nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, es fehle an einer eigenhändigen Unterschrift des Gläubigervertreters. Der Antrag auf Erlass eines PfÜB war auch ohne eigenhändige Unterschrift des Gläubigervertreters zulässig.