·Fachbeitrag ·Untermiete
Anspruch auf Nutzungsentschädigung
| Der Eigentümer kann von einem ‒ bösgläubigen bzw. auf Herausgabe verklagten ‒ Untermieter, der nur einen Teil des dem Hauptmieter überlassenen Hauses in Besitz hat(te), die auf diesen Teil entfallenden Nutzungen herausverlangen. |
Weiterer Vorteil für den Gläubiger (BGH 14.3.14, V ZR 218/13, Abruf-Nr. 141618): Nimmt der Eigentümer sowohl den mittelbaren (Untermieter) als auch den unmittelbaren (Mieter) Besitzer auf Herausgabe von Nutzungen in Anspruch, finden die Vorschriften über die Gesamtschuld entsprechende Anwendung.
MERKE | Sofern der Hauptmieter zahlt, muss die Zahlung, soweit rechtlich möglich, weil der Schuldner keine eigene Zahlungsbestimmung getroffen hat, vorrangig auf die Schuld verrechnet werden, für die nur der Hauptmieter haftet. |