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  • 12.03.2026 · Fachbeitrag · Unterlassungsansprüche

    Wer zu spät kommt, der geht leer aus

    | Macht der Kläger keine Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend und erhebt die Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung erst mehr als drei Jahre nach Veröffentlichung der Äußerung, kann das Bedürfnis für eine Geldentschädigung durch langes Zuwarten entfallen bzw. zumindest deutlich geringer werden, wenn dafür – wie hier – kein vernünftiger Grund gegeben wird. |