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  • 08.12.2016 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuer für anwaltliche Dienstleistungen

    | Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 (Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, die Rechtsanwälte zugunsten von Rechtsuchenden erbringen, die Gerichtskostenhilfe im Rahmen eines nationalen Systems der Gerichtskostenhilfe erhalten. |