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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Qualifizierung einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung

    | Betreibt ein Kläger die Feststellung, dass sein Widerspruch zur Insolvenztabelle gegen den von der Beklagten geltend gemachten Tatbestand der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründet ist, ist ein Abschlag vom Nennwert der zugrunde liegenden Forderung vorzunehmen. Die Höhe dieses Abschlags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. |

     

    Anders als bei einer negativen Feststellungsklage kommt eine Festsetzung des Wertes für das Klageverfahren in Höhe von 100 Prozent des Nennbetrags der in Rede stehenden Forderung nicht in Betracht. Denn anders als im Fall einer „normalen“ Feststellungsklage ist der Bestand der Forderung zwischen den Parteien nicht streitig gewesen, so das OLG Celle (13.8.13, 
4 W 137/13, Abruf-Nr. 133840). Werde nur um die Vorteile einer Vollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO gestritten, rechtfertige allein dies einen Abschlag. Entscheidend seinen letztlich die Vollstreckungsaussichten des Gläubigers. Im konkreten Fall hat das OLG einen Abschlag in Höhe von 50 Prozent auf den Nennbetrag der Forderung für angemessen erachtet.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Streitwert: Feststellung einer Deliktsforderung, FMP 09, 84
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 3 | ID 42441223