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  • · Fachbeitrag · Stammeinlage

    Formalien entscheiden über die Forderungsbeitreibung

    | Die formale Voraussetzung, den Gesellschafter mittels eingeschriebenem Brief gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG erneut aufzufordern, die Stammeinlage zu zahlen, wird durch ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG erfüllt. |

     

    Zahlt ein Gesellschafter die Stammeinlage verzögert ein, kann nach § 21 GmbHG an ihn eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist erlassen und ihm gleichzeitig angedroht werden, ihn mit seinem Geschäftsanteil, auf den die Zahlung erfolgen muss, auszuschließen. Der BGH (27.9.16, II ZR 299/15, Abruf-Nr. 190212) hat sich jetzt mit den formalen Anforderungen hierfür befasst. Denn werden diese nicht gewahrt, fehlen für den Ausschluss des Gesellschafters die erforderlichen Grundlagen. Den Formalien kommt also erhebliche Bedeutung zu.

     

    PRAXISHINWEIS | Dies ist auch in anderen Fällen bedeutsam, in denen das Gesetz als Formvorschrift ein Einschreiben vorsieht (z. B. §§ 27, 51 GmbHG und § 127 AktG). Da die Formalien Grundlage des Forderungsrechts sind, müssen Gläubiger darauf achten, sie einzuhalten, während der Bevollmächtigte des Schuldners einen weiteren Verteidigungspunkt finden kann.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2017 | Seite 37 | ID 44541925