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  • · Fachbeitrag · Schadenersatz

    Standgebühren nach dem Abschleppen gibt es nicht unbegrenzt

    | Standgebühren nach einem berechtigten Abschleppvorgang fallen nur bis zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens an. Danach kann ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, was aber keine Kostentragungspflicht für Standgebühren auslöst. |

     

    Das OLG Dresden (15.9.22, 8 U 328/22, Abruf-Nr. 231378) ist der Auffassung, dass der Halter eines Fahrzeugs für dessen Abschleppen hafte. Ursache sei das Falschparken. Grundsätzlich müssten in der weiteren Folge auch die Kosten der Verwahrung, mithin die Standgebühren bezahlt werden ‒ dies aber nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem unmissverständlich ein Herausgabeverlangen für das Fahrzeug gestellt werde. Zwar könne das Abschleppunternehmen bis zum Ausgleich der Abschleppkosten sowie der Standkosten bis zum Herausgabeverlangen die eigentliche Herausgabe verweigern. Für die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts fielen aber keine weiteren Standgebühren an. Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht. Es wird abzuwarten bleiben, was der BGH dazu sagt.

     

    MERKE | Das Abschleppunternehmen muss also ggf. das Fahrzeug auch ohne Zahlung seiner Aufwendungen herausgeben und diese Forderung dann gesondert geltend machen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 184 | ID 48612951