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  • · Fachbeitrag · Schadenersatz

    So setzen Sie die Sachverständigenkosten durch

    | Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar nur die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht Geschädigter oder Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringen. |

     

    Diese Ansicht des BGH (5.6.18, VI ZR 171/16, Abruf-Nr. 204536) zugrunde gelegt, muss der Geschädigte konkrete Anknüpfungstatsachen vortragen, dass die Sachverständigenkosten einerseits notwendig, andererseits angemessen waren. Anknüpfungstatsachen können eine konkrete Vergütungsvereinbarung oder die Darlegung der Ortsüblichkeit sein (§ 632 Abs. 2 BGB). Auch die erfolgte Zahlung kann für die Angemessenheit sprechen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 4 | ID 45637774