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  • 04.08.2025 · Fachbeitrag · Reiserecht

    Wesentliche Änderung der Reise als faktische Vereitelung

    | Mutet der Pauschalreiseveranstalter dem Reisenden vor Reiseantritt eine erhebliche Änderung der vereinbarten Reiseleistungen zu, liegt darin zugleich eine Vereitelung der Reise im Sinne des § 651n Abs. 2 BGB. |