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  • 04.08.2025 · Fachbeitrag · Reiserecht

    Wesentliche Änderung der Reise als faktische Vereitelung

    Mutet der Pauschalreiseveranstalter dem Reisenden vor Reiseantritt eine erhebliche Änderung der vereinbarten Reiseleistungen zu, liegt darin zugleich eine Vereitelung der Reise im Sinne des § 651n Abs. 2 BGB.