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  • · Fachbeitrag · Reiserecht

    Rail & Fly ist Teil der Pauschalreise

    | Ist im Reiseprospekt bei der Beschreibung einer Flugpauschalreise der Bahntransfer zum Flughafen ohne Hinweis auf ein zusätzliches Entgelt als „Vorteil“ aufgeführt, ist dies aus Kundensicht in der Regel dahin zu verstehen, dass es sich um eine vom Reiseunternehmen angebotene Leistung handelt, die vom genannten Pauschalpreis umfasst ist. |

     

    Nach dem BGH (29.6.21, X ZR 29/20, Abruf-Nr. 224070) liegt eine Eigenleistung des Reiseveranstalters und nicht nur eine Vermittlungsleistung vor. Diese Sichtweise des BGH verpflichtet den Reiseveranstalter zur Rückzahlung des Reisepreises nach § 651e BGB a. F. und ggf. auch zur Zahlung einer Entschädigung für vertane Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB a. F., wenn der nach gewöhnlichen Umständen mit einem angemessenen Zeitpuffer gewählte Zug eine ungewöhnliche Verspätung aufweist. Für den Fall einer Vereitelung der Reise hat der BGH in der Vergangenheit eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises nicht beanstandet (BGH 11.1.05, X ZR 118/03). Es ist dann eine Frage des Vertragsverhältnisses zwischen dem Reiseveranstalter und der Deutschen Bahn, ob der Schaden „weitergegebeng“ werden kann.

     

    MERKE | Der BGH hat kein Mitverschulden darin gesehen, dass eine Zugverbindung mit drei Umstiegen gewählt wurde, zumal dies auf einem Vorschlag der Deutschen Bahn im Buchungssystem beruhte.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 173 | ID 47614750