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  • · Fachbeitrag · Rechtsverfolgungskosten

    Wer zu früh mahnen lässt, riskiert Nachteile

    | Eine Versicherungsgesellschaft niederländischen Rechts, die Eigentümerin eines Wohnkomplexes mit 142 Mietwohnungen ist, verfügt über ausreichend kaufmännisch vorgebildetes Personal, um in einem einfach gelagerten Routinefall die rückständigen Mieten anzumahnen und eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs auszusprechen, soweit der Mieter keine Einwendungen erhebt. Der Einschaltung eines Anwalts bedarf es nicht. Dass die Gesellschaft im Ausland ihren Sitz hat, bleibt ohne Bedeutung |

     

    Das hat jetzt der BGH klargestellt (31.1.12, VIII ZR 277/11, Abruf-Nr. 121927). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten ersetzen muss. Dies gilt nur für solche, die aus der ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falls zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 76, 1198; WM 86, 1056; BGH MK 11, 5). Ob die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben ist, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen (BGH WuM 11, 214). Dabei gilt - auch hinsichtlich der Anforderungen an die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs -, dass in einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, der Geschädigte eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte selbst vornehmen kann. Unter diesen Umständen bedarf es zur sofortigen Einschaltung eines Anwalts zusätzlicher Voraussetzungen in der Person des Geschädigten (z.B. Mangel an geschäftlicher Gewandtheit, Verhinderung zur Rechtswahrnehmung).

     

    PRAXISHINWEIS | Der Gläubiger muss bis auf mögliche Mahnspesen die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte also selbst tragen. Der BGH hat allerdings nur die Erstmahnung und die Kündigung angesprochen. Reagiert der Schuldner dann nicht, kann ein Rechtsdienstleister eingeschaltet werden.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 112 | ID 34317100