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  • 02.05.2016 · Fachbeitrag · Rechtsdienstleistung

    Vergütung: Ein Hochschullehrer hat viele Möglichkeiten ...

    | Das Verbot, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 4a Abs. 1 RVG), ist nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar, wenn Rechtsdienstleistungen von einem Hochschullehrer erbracht werden. |