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  • · Fachbeitrag · Rechnung

    Streit um die Steuernummer auf Rechnungen vor dem EuGH

    | Dem EuGH wird die Frage vorgelegt, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt und ob die Auffassung der Finanzverwaltung, dass eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung habe, Bestand haben kann. |

     

    Im Streitfall des Niedersächsischen Finanzgerichts (3.7.14, 5 K 40/14, Abruf-Nr. 143310) war die Steuernummer des Leistenden nachträglich ergänzt worden. Trotzdem versagte die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug aus der Rechnung. Wurde die Vorsteuer abgezogen und der Vorsteuerabzug erst im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandet und korrigiert, führe dies gleichzeitig zu einer Verzinsung der Umsatzsteuernachforderung gemäß § 233a AO.

     

    MERKE | Auch der BFH hat schon Zweifel an dem Rückwirkungsverbot geäußert, wenn die Mindestanforderungen an die Rechnung (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) erfüllt sind (BFH DB 12, 2081; UR 13, 588). Gleichwohl sollten alle eingehenden Rechnungen auf die notwendigen Bestandteile, insbesondere auch die Angabe der Steuernummer geprüft werden.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2015 | Seite 19 | ID 43162965