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  • · Fachbeitrag · Thema des Monats

    Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

    • 1. Ein Unternehmer, der aufgrund der Vorgaben des BMF-Schreibens in BStBl I 04, 737 zahlungsgestörte Forderungen unter „Vereinbarung“ eines vom Kaufpreis abweichenden „wirtschaftlichen Werts“ erwirbt, erbringt an den Forderungsverkäufer keine entgeltliche Leistung.
    • 2. Liegt beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen keine entgeltliche Leistung an den Forderungsverkäufer vor, ist der Forderungserwerber aus Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt.
    • 3. Eine Rechnungsberichtigung lässt die Steuerschuld nach § 14c UStG nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung entfallen.

    (BFH 26.1.12, V R 18/08, Abruf-Nr. 120777)

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin und Organträgerin einer GmbH, die mit Kaufvertrag vom 26.10.04 von einer Bank Grundpfandrechte und Forderungen aus 70 gekündigten und fällig gestellten Darlehensverträgen erwarb. Kaufgegenstand des Vertrags, den die GmbH als Forderungskäufer (im Folgenden: Käufer) mit der Bank abgeschlossen hatte, waren „Grundpfandrechte sowie alle sonstigen Rechte und Ansprüche aus den in [der] Anlage Portfoliodaten aufgeführten Darlehensverträgen einschließlich der Darlehensforderungen, aller gegenwärtigen und/oder künftigen, bedingten und/oder befristeten Nebenforderungen wie Zinsen, Kosten und Gebühren, sämtlicher Zusatz- und Drittsicherheiten (z.B. Kautionen, Vorbehalts- und Sicherungseigentum, Anwartschaftsrecht, Pfandgegenstände, Sicherungsabtretungen, Verpfändungen von Lebensversicherungsansprüchen, Bürgschaften und sonstigen Mitverpflichtungen, Schuldanerkenntnisse), insbesondere der dinglichen Sicherheiten, aller Titel und aller sonstigen im Zusammenhang mit den jeweiligen Darlehensverträgen stehenden Unterlagen wie Urkunden, Kundenakten, Korrespondenz und evtl. sonstigen Geschäftsunterlagen (im Folgenden zusammen als die „verkauften Gegenstände“ bezeichnet)“. Der Vertrag sah eine Rückbeziehung auf den 29.4.04 als Stichtag vor, ab dem die „verkauften Gegenstände“ für Rechnung und Risiko des Käufers „geführt bzw. gehalten“ wurden. Zahlungen auf die „verkauften Gegenstände“, die nach dem Stichtag erfolgten, sollten dem Käufer zustehen. Nach dem Vertrag war eine Haftung des Verkäufers für die Einbringlichkeit der Forderungen (Delkredererisiko) und den wirtschaftlichen Wert der Sicherheiten ausdrücklich ausgeschlossen.

     

    Aufgrund eines Schreibens des BMF vom 3.6.04 (IV B7 -S 7104- 18/04 = BStBl I 04, 737), das zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26.6.03 (BStBl II 04, 688) und des Folgeurteils des BFH vom 4.9.03 (BStBl II 04, 667) ergangen ist, trafen die Parteien des Forderungskaufvertrags eine Regelung zum sog. wirtschaftlichen Nennwert der verkauften Forderungen. Sie gingen davon aus, dass der „voraussichtlich realisierbare Teil der Forderungen aufgrund der erheblichen Zahlungsstörungen 57,8 Prozent des Nennwerts“ betrage. Die Parteien waren weiter der Auffassung, dass „der realisierbare Teil der abgetretenen Forderungen wegen der durchzuführenden Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsmaßnahmen über einen Zeitraum von ca. drei Jahren realisiert werden muss“. Im Hinblick hierauf und aufgrund eines von den Parteien angenommenen Zinssatzes von 5,97 Prozent ergab sich nach Ansicht der Vertragsparteien eine Kreditgewährung des Käufers an den Verkäufer mit einem Zinsanteil, der zu einem abgezinsten wirtschaftlichen Nennwert von 54,2 Prozent des Nennwerts führte. Der Kaufpreis für die Forderungen betrug dann tatsächlich 51,8 Prozent des Nennwerts.