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  • 02.05.2019 · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Wer zu spät kommt, dem wird die Klage nicht erweitert

    | Wird eine Klage erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erweitert, werden die dort geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht rechtshängig. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. |