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  • 02.05.2019 · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Wer zu spät kommt, dem wird die Klage nicht erweitert

    Wird eine Klage erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erweitert, werden die dort geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht rechtshängig. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es nicht.