· Fachbeitrag · Prozessrecht
Die Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG
| Wer einen Anspruch ‒ mit gerichtlicher Hilfe ‒ verfolgt, muss in der Praxis immer wieder feststellen, dass die rechtsverteidigende Partei das Mittel der Verfahrensverzögerung nutzt, um sich der Durchsetzung des Anspruchs zumindest zeitweise zu entziehen. Das Prozessrecht kennt hier mit der Verzögerungsgebühr in § 38 GKG eine Sanktionsmöglichkeit. Damit musste sich aktuell das KG zu beschäftigen. |
Sachverhalt
Im Verfahren war Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Zu dieser ist der Bevollmächtigte nicht erschienen. Als Grund gab er an, dass der Termin irrtümlich als Videoverhandlung eingetragen worden sei, obwohl dies weder beantragt noch gestattet oder angeordnet gewesen sei. Zur Terminsstunde hätten dann ‒ folgerichtig ‒ keine Einwahldaten zur Verfügung gestanden. Der Versuch des Gerichts, den Bevollmächtigten zu erreichen, blieb erfolglos, weil die Kanzlei nicht erreichbar war.
Es erging dann Versäumnisurteil. Hiergegen erhob die Partei Einspruch, sodass ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden musste. Tatsächlich hat dies das Verfahren aber wegen der Terminslage des Gerichts um ein Jahr verzögert. Es hat dann eine 1,0-Verzögerungsgebühr aus dem Hauptsachestreitwert als Verzögerungsgebühr festgesetzt.
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