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  • 10.04.2026 · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Unbestimmte Bezeichnung des Kostenschuldners

    | Weist der von einer – im Rechtsverkehr als solche unter ihrer Bezeichnung auftretenden – Rechtsanwaltssozietät zum Zweck der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vorgelegte Kostenfestsetzungsbeschluss die „Rechtsanwälte …“ als Titelgläubiger aus, ohne dass daraus erkennbar wird, ob damit die Antragstellerin als (Schein-)GbR oder die genannten „Rechtsanwälte …“ als Einzelpersonen gemeint sind, lässt sich die vom Grundbuchamt als Vollstreckungsgericht zu prüfende Identität von Antragsteller und Titelgläubiger nicht zweifelsfrei feststellen. |